Insolvenzrechtliche Hilfsmaßnahmen

Um Unternehmen in Zeiten der Corona-Krise unterstützen zu können, wurden auch im Insolvenzrecht neue Regelungen geschaffen. Wir geben diesbezüglich einen kurzen Überblick:

  • Es gilt die verlängerte Insolvenzantragsfrist von 120 Tage (69 Abs 2a IO);
  • Die Insolvenzantragspflicht bei einer bis 31.03.2021 eingetretenen Überschuldung wird ausgesetzt;
  • Ein aufgrund eines Gläubigerantrages einzuleitendes Insolvenzverfahren wird bis 31.03.2021 bei Überschuldung (nicht aber bei Zahlungsunfähigkeit) nicht eröffnet;
  • Es gilt eine eingeschränkte Anfechtungsmöglichkeit bei Überbrückungskrediten, die bis 31.03.2021 gewährt werden;
  • Es besteht die Möglichkeit der Verlängerung der verfahrensrechtlichen Fristen um höchstens 90 Tage.
  • Die Zahlungsfrist bei Sanierungsplänen kann verlängert werden.

Keine Antragspflicht bei Überschuldung

Die mit dem 4. COVID-19 Gesetz beschlossene Regelung, wonach bei Überschuldung (nicht jedoch bei Zahlungsunfähigkeit) eines Unternehmens, die aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2020 eingetreten ist, keine Pflicht des Schuldners auf Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens besteht, wurde (vorerst) bis 31.03.2021 verlängert.

Bei Vorliegen einer Überschuldung am 31.03.2021 ist ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, längstens jedoch innerhalb von 60 Tagen ab dem 31.03.2021 bzw. 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, abhängig davon, welcher Zeitraum später endet, zu stellen.

Erleichterter Sanierungsplan

Bei Abschluss eines Sanierungsplans besteht für den Schuldner die Möglichkeit die Quote innerhalb einer Frist von drei Jahren (statt grundsätzlich zwei Jahren) zu leisten. Diese Regelung ist für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplans, die bis 31.12.2021 gestellt werden, anwendbar.

Gerne steht Ihnen Dr. Gerald Waitz als Ansprechpartner für insolvenzrechtliche Themen unterstützend zur Seite.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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