Verfassungsgerichtshof

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Bereits in der Vergangenheit hat der VfGH die Gewährung und Überprüfung der COVID-19-Hilfen durch die COVID-19 Finanzierungsagentur (COFAG) aufgrund vorgebrachter Bedenken gegen die Verordnungsermächtigung des § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz und die privatwirtschaftliche Förderungsvergabe einer Prüfung unterzogen.

Hierzu ist der VfGH zum Ergebnis gekommen, dass diesbezüglich keine Verfassungswidrigkeit vorliegt und führte dazu aus, dass die Förderungen nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots und nach sachlichen Kriterien zu gewähren sind. Darin, dass die Auszahlung der Leistungen durch die COFAG privatrechtlich gestaltet ist, die Leistungen aber im Rahmen der Hoheitsverwaltung von den Finanzämtern überprüft werden, liegt keine unzulässige Vermischung hoheitlicher und privatrechtlicher Handlungsformen. Darüber hinaus ist den betroffenen Unternehmen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen auf Förderungsleistungen und mit der Rückforderung gewährter Hilfen durch die COFAG ausreichend Rechtsschutz vor den ordentlichen (Zivil-)Gerichten eingeräumt (vgl. VfGH 15.12.2021, G 233/2021).

Der VfGH hat jedoch nun einen Antrag der Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH (WLV), der sich gegen Bestimmungen in den Richtlinien für die Gewährung eines Fixkostenzuschusses wendet, zum Anlass genommen, die gesetzlichen Grundlagen der COFAG im ABBAG-Gesetz von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.

Das ABBAG-Gesetz sieht vor, dass zugunsten von Unternehmen, die pandemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, „finanzielle Maßnahmen“ ergriffen werden können. Zu diesem Zweck wurde die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gegründet und vom Bund so ausgestattet, dass sie Finanzhilfen bis zu einem Höchstbetrag von 19 Mrd. Euro gewähren kann. Die COFAG ist bei ihrer Tätigkeit an Richtlinien gebunden, die vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler in Verordnungsform festgelegt werden.

Der VfGH hat zunächst Bedenken, dass die Abwicklung der COVID-19-Finanzhilfen durch die COFAG gegen das Sachlichkeitsgebot und das verfassungsrechtliche Effizienzgebot verstoßen könnte. Auch scheint es den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Verwaltung zu widersprechen, dass die COFAG bei ihrer Tätigkeit nicht unmittelbar Weisungen des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

Schließlich wird geprüft, ob es gegen das Recht auf Eigentum, das Rechtsstaatsprinzip und den Gleichheitsgrundsatz verstößt, dass die betroffenen Unternehmen nach dem ABBAG-Gesetz keinen Rechtsanspruch auf Finanzhilfen haben.

Diesbezüglich führt der VfGH am 14. Juni 2023 eine öffentliche Verhandlung durch.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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