COFAG: So wehren Sie Rückforderungen erfolgreich ab!

Die COFAG vertritt im Zusammenhang mit potenziellen Rückforderungen bei Überschreitung der Höchstgrenzen im Unternehmensverbund die Rechtsmeinung, dass nach Maßgabe des EU-Beihilferechts Rückforderungsansprüche der COFAG nicht nur gegenüber dem unmittelbaren Beihilfeempfänger, sondern auch gegenüber jenen Unternehmen eines Unternehmensverbunds bestehen, die einen tatsächlichen Nutzen aus den an ein Unternehmen des jeweiligen Unternehmensverbunds gewährten Beihilfen hatten oder haben (mittelbare Beihilfenempfänger).

Einer der wesentlichen Rechtsgrundlagen für etwaige Rückforderungen von gewährten Beihilfen stellt die „Bekanntmachung der Kommission über die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen“, ABl.C. 247 vom 23.07.2019, S.1-23, RN 8388 („Rückforderungsmitteilung“) dar.

Nach der Rückforderungsmitteilung (RZ 83) führt nicht jede dem EU-Recht widersprechende Auszahlung einer Beihilfe automatisch zu einem Rückforderungsanspruch, da sich die Rückzahlungsverpflichtung nur auf jene Empfänger erstreckt, die von der rechtswidrigen Beihilfe auch den tatsächlichen Nutzen hatten. Demnach sind Rückforderungsansprüche nicht nur auf den unmittelbaren Empfänger der Beihilfe beschränkt, sondern diese können auch gegenüber Unternehmen im Unternehmensverbund geltend gemacht werden, die von den finanziellen Unterstützungen profitiert haben.

Hintergrund dazu ist, dass durch diese Rückzahlung der Empfänger den Vorteil wieder verliert, den er auf dem Markt gegenüber seinen Konkurrenten besessen hat. Durch die Rückzahlung wird somit die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt. Folglich besteht das Hauptziel der Rückerstattung einer zu Unrecht gezahlten staatlichen Beihilfe darin, die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen, die durch den mit der rechtswidrigen Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde.

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Rückforderung gegenüber jenen Unternehmen im Unternehmensverbund, die keinen Nutzen aus den an ein Unternehmen des jeweiligen Unternehmensverbunds gewährten Beihilfen haben bzw. hatten, nicht möglich ist.

Um diesen „tatsächlichen Nutzen“ an den empfangenen Beihilfen festzustellen, übermittelt die COFAG an die Antragsteller das auszufüllende Formular „Bestätigung Selbstauskunft Tatsächlicher Nutzen“. In diesem Formular sind jene Tatbestände angeführt, die nach Ansicht der COFAG bei deren Vorliegen dazu führen, dass das antragstellende Unternehmen einen Nutzen aus einer Förderung eines Verbundunternehmens hatte bzw. hat.

Dabei ist eine Detailprüfung der geflossenen Beihilfen und deren Verwendung erforderlich.

Darüber hinaus existiert bereits EUGH-Judikatur zur Frage, unter welchen Voraussetzungen tatsächlich ein Unternehmensverbund vorliegt. Wir haben in der Praxis festgestellt, dass teilweise unter dem Druck der Vielzahl der COFAG-Anträge von den Antragstellern vorschnell in den entsprechenden Formularen das Vorliegen eines Unternehmensverbundes zugestanden wurde.

Bei detaillierten Nachprüfungen konnten wir mehrmals feststellen, dass gemessen an der EUGH-Judikatur einzelne Unternehmen aus dem zunächst zugestandenen Unternehmensverbund auszuscheiden sind, was sich positiv auf die Abwehr von Rückforderungsansprüchen auswirkt. Da es sich bei der formularhaften Angabe aus unserer Sicht nur um eine reine Wissenserklärung handelt, ist es aus unserer Sicht möglich, den Standpunkt zum Vorliegen eines Unternehmensverbundes auch abzuändern.

Durch die Neubeurteilung des Vorliegens eines Unternehmensverbundes und der detaillierten Darlegung, warum einzelne Unternehmen aus dem Unternehmensverbund keinen Nutzen von Beihilfen hatten, die anderen Unternehmen im selben Unternehmensverbund zugeflossen sind, konnten wir einige Klienten bereits erfolgreich bei der Abwehr von Rückforderungen durch die COFAG unterstützen.

 

Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Abwehr von Rückforderungen durch die COFAG. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier Dr. Gerald Waitz , Mag. Kathrin Brückl und Mag. David Heimbuchner.

Dr. Gerald Waitz - Waitz Rechtsanwälte • Rechtsanwalt Linz - Ihre Alternative im Wirtschafts- und Steuerrecht.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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