VfGH kippt Teil der COFAG-Gesetze
Auszahlung von Beihilfen weiterhin möglich

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat einen Teil jener gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Gründung der COFAG und deren Aufgaben geregelt sind, als verfassungswidrig aufgehoben.

Besonders brisant ist die Aussage, dass die COFAG in der von der Regierung gewählten Form gar nicht gegründet werden hätte dürfen. Die COFAG wurde als zivilrechtlich organisiertes Rechtssubjekt ausgegliedert, obwohl diese gar nicht über die nötige technische Ausstattung verfügte, um die ihr übertragenen Aufgaben zu bewältigen. Darüber hinaus sieht der VfGH bei der COFAG gar keine wesentlichen, selbständig zu erledigenden Aufgaben, weil die Prüfung der Anträge im Wesentlichen ohnehin den Finanzämtern übertragen wurde.

Besonders dramatisch wird es, wenn man das Erkenntnis des VfGH im Lichte des vernichtenden Rechnungshofberichtes über die COFAG beurteilt. Nach Ansicht des VfGH hätten die Finanzämter auch ohne Gründung der COFAG die Abwicklung der Beihilfen vornehmen können. Mit anderen Worten: Die Gründung der COFAG war sinnlos und überflüssig. Laut Rechnungshof hat die COFAG bis Mitte 2021 alleine an Kosten für externe Berater rund EUR 21 Mio. verschlungen. Dazu kommen noch die üppigen Entlohnungen für zwei Geschäftsführer, acht Aufsichtsräte und zwölf Beiratsmitglieder – im Lichte des VfGH-Erkenntnisses hinausgeschmissenes Steuergeld.

Auch der Ausschluss eines Rechtsanspruchs auf die Beihilfen sei sachlich nicht zu rechtfertigen und daher verfassungswidrig, so der VfGH. „Wir haben bei der Vertretung unserer Klienten immer die Ansicht vertreten, ein Rechtsanspruch sei auf Grundlage der Fiskalgeltung der Grundrechte gegeben und der Ausschluss des Rechtsanspruches im Gesetz sei verfassungswidrig. Ich bin froh, dass auch dieses Thema im Sinne der Unternehmen endgültig und somit rechtssicher geklärt werden konnte“, so unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der eine Reihe namhafter Unternehmen gegen die COFAG vertritt.

Die vom VfGH eingeräumten gesetzlichen Reparaturfristen laufen bis 15.04. bzw. 31.10.2024. Im Zuge dessen ist auch nach der Erwartung des VfGH mit einer Abwicklung der COFAG zu rechnen. „Insgesamt ist das VfGH-Erkenntnis ein vernichtendes Zeugnis dafür, wie dilettantisch die Gründung der COFAG abgelaufen ist. Positiv ist die Klarstellung des VfGH, dass die Auszahlung von COFAG-Beihilfen weiterhin möglich ist“, erläutert Waitz.

In vielen Fällen wird die Auszahlung von Beihilfen derzeit jedoch mit dem Hinweis auf die Kritik der EU an der Umsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben durch die Republik Österreich abgelehnt. „Dazu gibt es aber bereits seit 10. August eine Entscheidung der EU-Kommission, die eine Lösung dieser Thematik und ein Auszahlungsvolumen von EUR 750 Mio. beinhaltet. Die österreichische Bundesregierung hat es aber immer noch nicht geschafft, in Österreich eine gesetzliche Grundlage für die Auszahlung dieser Mittel zu erlassen. Die Unternehmen kämpfen ums Überleben, tausende Arbeitsplätze sind gefährdet und die Politik streitet und schläft, anstatt sich darum zu kümmern, das Schlammassel, das sie durch ihre schlampige Arbeit angerichtet hat, schleunigst zu sanieren“, fehlt Waitz jedes Verständnis für diese geballte Unfähigkeit.

Sollte Österreich hier weiterhin säumig bleiben drohen laut Waitz erhebliche Schadenersatzansprüche gegen die Republik wegen legislativem Unrecht. „Der EUGH hat schon in einer Reihe von Leitentscheidungen ausgesprochen, dass eine wirksame Durchsetzung von EU-Recht nur dann gewährleistet ist, wenn der Einzelne Haftungsansprüche gegen jenen Staat hat, der das EU-Recht nicht ordnungsgemäß umsetzt. Auch eine verspätete Umsetzung kann damit zu erheblichen Schadenersatzansprüchen gegen die Republik führen. So wie die Regierung derzeit mit diesem Thema umgeht, indem sie nämliche einfach nichts tut, riskiert sie nicht nur eine Klagewelle gegen die COFAG, sondern auch gegen die Republik“, so Waitz abschließend.

Ihren Ansprechpartner Dr. Gerald Waitz finden Sie hier.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.