COFAG widerruft Gegenverrechnung und zahlt offene Beihilfe doch aus
Wir freuen uns, dass wir einem Maschinenbauunternehmen aus dem oberösterreichischen Zentralraum zur Auszahlung des Verlustersatzes II in Höhe von über EUR 75.000.- verhelfen konnten.
Vorangegangen war dem eine Ablehnung des Antrages durch die COFAG. Diese vertrat die Ansicht, dass unsere Klientin zu Unrecht eine Förderung aus dem Titel des Fixkostenzuschusses I erhalten habe. Die COFAG begründete dies damit, dass dabei nicht ansatzfähige Bestandzinsen bezuschusst worden seien und machte diesbezüglich einen Rückforderungsanspruch geltend.
In weiterer Folge erklärte die COFAG die Aufrechnung mit diesem Rückforderungsanspruch gegen den Anspruch unserer Klientin auf Auszahlung des Verlustersatzes II und verweigerte dessen Genehmigung.
„Wir konnten die COFAG aber außergerichtlich davon überzeugen, dass die Bestandzinsen zu Recht angesetzt worden waren und die Gewährung des Fixkostenzuschusses I richtlinienkonform erfolgte. Die Aufrechnung wurde daraufhin zurückgenommen und der Verlustersatz II doch noch ausgezahlt. Wir freuen uns, dass wir unserer Klientin mit dem entsprechenden anwaltlichen Nachdruck in diesem Fall so rasch helfen konnten“, freut sich unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der unsere Mandantin in diesem Fall vertreten hat.
Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Abwehr von Rückforderungen durch die COFAG. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier Dr. Gerald Waitz , Mag. Kathrin Brückl und Mag. David Heimbuchner.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.