COFAG: Rückforderungen

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Durch die Zusage oder Auszahlung einer Förderung durch die COFAG kommt ein zivilrechtlicher Vertrag zustande. Der Förderantrag wird als Angebot auf Abschluss eines solchen Fördervertrages gesehen, die Annahme des Antrages oder die Auszahlung (wenn zuvor keine ausdrückliche Annahmeerklärung durch die COFAG abgegeben wurde) eben als zivilrechtliche Annahme.

Daher kommen auf den abgeschlossenen Fördervertrag die Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zur Anwendung. Demnach ist es unter bestimmten Voraussetzungen möglich, dass ein Vertrag angefochten, für ungültig erklärt bzw. rückabgewickelt werden muss. Aus diesem Grund kann es auch vorkommen, dass die COFAG bereits ausgezahlte Förderungen zurückfordert.

Rechtsgrundlage dafür ist vor allem das Institut der Irrtumsanfechtung nach den §§ 871 ff. ABGB. Demnach kann eine Partei einen Vertrag insbesondere dann anfechten, wenn sie in einem wesentlichen Punkt des Vertrages einem Irrtum unterlegen ist, der von der anderen Partei verursacht wurde. Ein klassisches Beispiel sind unrichtige Angaben im Förderantrag, welche die COFAG dazu veranlasst haben, eine Förderung zu gewähren.

Auch die COFAG ist bei der Rückforderung auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die Überprüfung der ausgezahlten Förderungen erfolgt jedoch durch die Finanzämter, wobei dabei die Bundesabgabenordnung (BAO) zur Anwendung kommt und die Unternehmen eine Mitwirkungspflicht trifft. Unrichtige Angaben in den Förderanträgen können im schlimmsten Fall auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Stellt ein Unternehmen fest, dass es zu Unrecht Förderungen bezogen hat, kann das Risiko weitreichender Konsequenzen durch eine Korrekturmeldung und eine freiwillige Rückzahlung entschärft werden.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.