Im „Kollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests“ (nachfolgend kurz: „Generalkollektivvertrag Corona-Test“) wurden seitens der Sozialpartner mehrere Erleichterungen für Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie festgelegt.
Betroffene Arbeitsorte
Von den Regelungen umfasst sind im Wesentlichen Arbeitsorte, bei denen es zu Kundenkontakt kommt, Arbeitsorte, bei denen ein bestimmter Abstand regelmäßig nicht eingehalten werden kann oder Alten-, Pflege- und Behindertenheime sowie Krankenanstalten und Kuranstalten (§ 1 Abs 5c COVID-19-Maßnahmengesetz).
Dienstverhinderung bei SARS-COV-2 Test
Die jeweiligen Arbeitgeber werden durch den Generalkollektivvertrag verpflichtet, die Arbeitnehmer während der für die Teilnahme an einem Test erforderlichen Zeit unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeit freizustellen. Explizit klargestellt wurde, dass dies auch für die hierfür erforderliche An- und Abreisezeit zum Test gilt (§ 2 Abs 1 Generalkollektivvertrag Corona-Test).
Dazu ist allerdings einschränkend festzuhalten, dass – sofern der Test nicht im jeweiligen Betrieb durchgeführt werden kann – dieser tunlichst auf dem Weg von zuhause zur Arbeitsstätte oder von der Arbeitsstätte nach Hause zu absolvieren ist. Zudem wurde geregelt, dass der Anspruch auf Freistellung nicht für Arbeitnehmer in Kurzarbeit gilt (§ 2 Abs 1 Generalkollektivvertrag Corona-Test).
Benachteiligungsverbot
Für den Fall, dass betroffene Arbeitnehmer ein positives SARS-COV-2-Ergebnis erhalten, dürfen sie deshalb nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Insbesondere sind Benachteiligungen hinsichtlich des Entgelts, der Aufstiegsmöglichkeiten und der Versetzung ausdrücklich verboten (§ 3 Abs 1 Generalkollektivvertrag Corona-Test).
„Maskenpause“
Arbeitnehmer, die bei der Ausübung der beruflichen Tätigkeit zum Tragen einer Maske verpflichtet sind, ist durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen, jedenfalls nach 3 Stunden Maskentragen, ein Abnehmen der Maske für mindestens 10 Minuten zu ermöglichen (§ 4 Generalkollektivvertrag Corona-Test).
Bei dieser „Maskenpause“ handelt es sich allerdings um keine Freizeit. Vielmehr soll diese Arbeitszeit für Tätigkeiten genutzt werden, die auch ohne Maske durchgeführt werden können.
Anwendbarkeit
Die Regelungen des dargestellten „Kollektivvertrag betreffend arbeitsrechtliche und betriebliche Maßnahmen zur Umsetzung von COVID-19-Tests“ sind bereits in Kraft und gelten (vorerst) bis zum 31.08. 2021.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung, ob und inwiefern diese Regelungen auch in Ihrem Betrieb relevant sind. Unsere Ansprechpartner in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten finden Sie hier.
Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.