COVID-19 und M&A Transaktionen – Was ist zu beachten?

Auch in Zeiten der Coronavirus Pandemie müssen Unternehmen an die Zukunft denken. Abgesehen von Besonderheiten wie Reiseverboten und Quarantänen sind bei anstehenden M&A Transaktionen auch einige rechtliche Aspekte zu beachten. Über die wichtigsten Punkte geben wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick.

1. Einholung von internen Zustimmungen für den Abschluss der Transaktion

Vor der Anbahnung jeder Transaktion sind durch die Geschäftsführung die internen Zustimmungserfordernisse der Gesellschaft bzw. des Konzerns zu prüfen:

  • Ist eine Zustimmung durch die Generalversammlung/Hauptversammlung der Gesellschaft erforderlich?
  • Ist eine Zustimmung durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft erforderlich?
  • Bestehen Zustimmungsrechte von Konzernobergesellschaften und deren Aufsichtsräten?

Wie eine Generalversammlung/Hauptversammlung in der derzeitigen Situation abgehalten werden kann bzw. welche Möglichkeiten der Beschlussfassung außerhalb einer Versammlung bestehen, erfahren Sie hier. Die Informationen zur Aufsichtsratssitzung finden Sie hier.

2. Pre-Signing Phase

Meist wird vor Beginn der Vertragsverhandlungen ein MoU bzw. LoI unterzeichnet, in dem die Absicht der Parteien erklärt wird, die Transaktion abschließen zu wollen. Wichtig ist, dass diese Dokumente zunächst unverbindlich ausgestaltet werden, sodass die Entscheidung, ob der Deal zustande kommt nach einer eingehenden Evaluierung der derzeitigen Situation und des Targets getroffen werden kann. Sofern Vertragsverhandlungen abgebrochen werden, ist insbesondere auf die Regelungen zur Tragung der Due Diligence Kosten sowie auf eine allfällige break up fee zu achten. Eine break up fee verpflichtet bei Abbruch der Vertragsverhandlungen zur Zahlung eines bestimmten Betrages an die andere Partei. Auf Käuferseite ist eine verbindliche Exklusivität der Verkäuferseite zu empfehlen.

3. Due Diligence

Für die sinnvolle Durchführung einer Due Diligence Prüfung ist derzeit mehr denn je die Einrichtung von virtuellen Datenräumen gefordert, in denen sämtliche Unterlagen zum Target gesammelt werden. Dennoch werden im Einzelfall Inspektionen und Management-Meetings vor Ort erforderlich sein. Diesbezüglich sind allfällige Einreisebestimmungen und Quarantänen im Zeitplan zu berücksichtigen.

Für Käufer ist es besonders wichtig, eine umfassende Fragenliste (Due Diligence Request List) an die Verkäuferseite zu übermitteln, die sämtliche Aspekte, die für die rechtliche und wirtschaftliche Evaluierung der Transaktion erforderlich sind, umfasst.

Bei der Prüfung selbst ist insbesondere darauf zu achten, wie sich die Coronavirus Pandemie auf wichtige Verträge der Unternehmen auswirkt. Gibt es Lieferausfälle? Gibt es Klauseln, die die Vertragspartner zur Auflösung des Vertrages berechtigen? Welche Maßnahmen wurden bereits ergriffen, um Verträge einhalten zu können? Gibt es Rückabwicklungen aufgrund der Coronavirus Pandemie?

Der Gewährleistungskatalog ist an die aktuelle Situation anzupassen. Darüber hinaus sollten spezielle Schad- und Klagloshaltungen in die Verträge aufgenommen werden, die die Käufer vor Risiken im Zusammenhang mit dem Coronavirus schützen. Eine professionelle Beratung ist somit sowohl auf Käufer- als auch auf Verkäuferseite unerlässlich.

 4. MAC-Klauseln

Aus anglo-amerikanischen Transaktionen sind uns Material Adverse Change Klauseln (sogenannte MAC-Klauseln) bekannt. Diese Regelungen haben zum Ziel, für allfällige Risiken in der Zeit zwischen Signing und Closing vorzusorgen. Mit diesen Klauseln wird dem Käufer die Möglichkeit eingeräumt, in bestimmten vertraglich definierten Situationen (z.B. erhebliche Umsatzrückgänge, erheblicher Kundenverlust, sonstige wesentliche negative Ereignisse) vom Vertrag zurückzutreten oder eine Anpassung des Kaufpreises vorzunehmen. Für Käufer ist die Aufnahme von MAC-Klauseln in den Kaufvertrag derzeit jedenfalls empfehlenswert.

Verkäufer werden in Zeiten der Coronakrise wenig gegen die Aufnahme derartiger Bestimmungen einzuwenden haben. Umso wichtiger ist dann jedoch die Aufnahme von sogenannten Carve Outs. Diese schränken die MAC-Klauseln wieder ein und nennen Situationen, in denen ausdrücklich kein Rücktritt und keine Anpassung möglich sein soll. Klassische Beispiele dafür sind Naturkatastrophen, höhere Gewalt, Kriege, Änderung von branchenspezifischen Bedingungen, auf die die Verkäufer keinen Einfluss haben. Vor der Coronakrise wären auch Pandemien üblicherweise von einem Carve Out umfasst gewesen. Die aktuelle vertragliche Gestaltung wird diesbezüglich selbstverständlich anders aussehen.

5. Kartellrecht

Sofern die sich zusammenschließenden Unternehmen bestimmte Umsatzschwellen überschreiten, kann eine Zusammenschlussanmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde erforderlich sein. Unsere Erfahrung zeigt, dass es durch das Coronavirus zu keinen erheblichen Verzögerungen bei der Behörde kommt. Dennoch ist eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung mit der Behörde geboten, um Schwierigkeiten zu vermeiden.

6. Änderungen für bereits unterzeichnete Deals

Bei Transaktionen, die bereits unterzeichnet wurden (vor oder während der Corona Krise), kann es in Zeiten wie diesen vorkommen, dass zwischen Signing und Closing derartige Veränderungen eintreten, die einen Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen.

Einerseits können solche Rücktrittsrechte explizit im Vertrag vereinbart werden (siehe z.B. oben zu den MAC-Klauseln), was für die Käuferseite jedenfalls empfehlenswert ist, wenn konkrete Risiken beim Signing bereits erkennbar sind. Andererseits kann ein Rücktritt auch aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder aufgrund von höherer Gewalt argumentiert werden.

Diesbezüglich ist eine genaue Prüfung der vertraglichen Grundlagen unerlässlich. Gegebenenfalls kann auch eine Kaufpreisanpassung möglich sein.

7. Unsere Erfahrung: Verhandlungen werden wieder aufgenommen

Während zu Beginn der Coronakrise die Verhandlungen vermehrt ins Stocken gerieten und Deals zum Teil gänzlich verschoben wurden, ist nun zu beobachten, dass Verhandlungen wieder aufgenommen werden und Transaktionen wieder vermehrt durchgeführt werden. Auch Investorensuchen sind wieder voll im Gang.

 

Unser Team beschäftigt sich tagtäglich mit den Auswirkungen der Coronakrise auf Unternehmen. Unsere M&A Experten, Rechtsanwältin und Steuerberaterin Dr. Kornelia Waitz-Ramsauer, LL.M. und Rechtsanwältin Mag. Doris Atzmüller, stehen Ihnen jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.