
• Rückforderung Fixkostenzuschuss I abgewehrt
Unsere in der Maschinenbaubranche tätige Klientin hatte von der COFAG den Fixkostenzuschuss I ausbezahlt bekommen.
Im Mai 2023 hat die COFAG unserer Mandantschaft mitgeteilt, dass ein Rückforderungsanspruch bestehen würde und der Rückforderungsbetrag gegen den beantragten Verlustersatz I (VE II) aufgerechnet werde. Mit dieser Begründung wurde die Auszahlung des VE II verweigert.
Begründet wurde die Rückforderung von der COFAG damit, dass unsere Mandantin direkt von einem behördlichen Betretungsverbot betroffen gewesen sei und daher nicht ansatzfähige Bestandszinsen bezuschusst worden seien.
Diese Argumentation konnten wir entkräften und erreichten, dass die COFAG die vorgenommene Rückforderung zurücknahm.
Unsere Klientin konnte sich infolge unseres Einschreitens über die Auszahlung des VE II in Höhe von rund EUR 77.000,- freuen.
• Ausfallbonus II samt Zinsen und Kosten vor Gericht durchgesetzt
Unser Klient, eine Wiener Immobilienfirma, hatte einen Antrag auf Gewährung des Ausfallbonus II gestellt.
Die COFAG hat die diesbezügliche Auszahlung abgelehnt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass die Immobilienbranche durch die COVID-Pandemie nicht beeinträchtigt gewesen sei und der eingetretene Umsatzausfall nur zufällig und nicht durch die COVID-Pandemie verursacht worden sei.
Wir haben die COFAG daraufhin in Vertretung unserer Mandantin geklagt. Dabei haben wir sowohl die Einvernahme der Prüferin des Finanzamtes, die ein ablehnendes Ergänzungsgutachten erstellt hatte, als auch mehrerer Mitglieder des COFAG-Aufsichtsrates zum Beweis dafür beantragt, dass in vergleichbaren Fällen sehr wohl Auszahlungen stattgefunden haben.
Dabei haben wir auch damit argumentiert, dass es infolge des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig sei, wenn unserer Mandantin die Auszahlung verweigert wird und gleichzeitig Mitbewerbern aus der Immobilienbranche bei vergleichbaren Sachverhalten diese Beihilfen gewährt werden.
Im Verfahren konnten wir durch einen Vergleich erreichen, dass die COFAG nicht nur die Beihilfe samt Zinsen ausgezahlt hat, sondern unserer Klientin auch die Prozesskosten und teilweise die aufgelaufenen Steuerberaterkosten ersetzt hat.
• Verlustersatz für Landwirt erkämpft
Unser Klient, eine GmbH, die in Niederösterreich einen großen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führt, hatte einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes gestellt. Zur Überprüfung des Antrages hatte die COFAG ein Ergänzungsgutachten bei der Finanzverwaltung in Auftrag gegeben.
Obwohl aus unserer Sicht die Voraussetzungen für diesen Anspruch vorlagen, wurde die diesbezügliche Auszahlung von der COFAG nicht vorgenommen.
Als es im Oktober 2023 (ca. 2 Jahre nach Antragstellung) dann noch immer nicht zu einer Auszahlung gekommen war, wurden wir von unserer Mandantschaft beauftragt, die Auszahlung des Verlustersatzes im ersten Schritt außergerichtlich geltend zu machen.
Mit einem sachlich begründeten Aufforderungsschreiben, das offenbar die Zweifel der COFAG an der Rechtmäßigkeit der Forderung entkräften konnte, konnten wir für unsere Mandantschaft erreichen, dass die COFAG die Auszahlung des Verlustersatzes in Höhe von rund EUR 65.000,- im Jänner 2024 vorgenommen hat.
• Verlustersatz II vor Gericht erstritten
Unsere zu einem international tätigen Konzern gehörende Klientin, die im Bereich der Systemgastronomie tätig ist, hatte einen Antrag auf Gewährung des Verlustersatzes II gestellt.
Die COFAG verweigerte die Auszahlung zunächst mit dem Argument, dass der angegebene Umsatzausfall nicht plausibel sei.
Unsere Klientin beauftragte uns, die offene Beihilfe mit Klage geltend zu machen, die wir beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebracht haben.
Gemeinsam mit dem Steuerberater unserer Mandantin wurde die Antragstellung im laufenden Verfahren überarbeitet. So konnten die Bedenken der COFAG gegen den dargelegten Umsatzausfall entkräftet werden.
Bereits in der ersten Gerichtsverhandlung konnten wir mit der COFAG einen Vergleich erzielen, mit dem sich diese verpflichtete, die gesamte offene Beihilfe in Höhe von rund EUR 38.000,- doch noch zur Auszahlung zu bringen.
• Gastgewerbe: Auszahlung von Verlustersatz III auf Basis Planungsrechnung erreicht
Ein häufig diskutiertes Thema bei COFAG-Beihilfen stellt die Frage dar, inwiefern Planungsrechnungen als Grundlage für die Durchsetzung von COFAG-Beihilfen herangezogen werden dürfen.
Gerade dann, wenn im Vergleichszeitraum aufgrund besonderer Umstände keine realitätsnahen Daten vorliegen, wurde bei der Antragstellung vielfach auf eine Planungsrechnung zurückgegriffen.
Genau das hatte ein Tiroler Gastgewerbebetrieb, den wir vertreten, auch getan. Im Vergleichszeitraum konnten aufgrund von Umbaumaßnahmen keine Umsätze erzielt werden. Die grundsätzlich vorgegebene Berechnungsmethode (Vergleichszeitraum: Umsatz = Null wegen Bautätigkeiten; Betrachtungszeitraum: Umsatz = Null wegen Lockdowns) ergibt in diesem Fall keinen Anspruch auf Verlustersatz, weil nach dieser Methode rein rechnerisch kein Verlust vorliegt.
So hat das auch die Finanzverwaltung in dem von der COFAG beauftragten Ergänzungsgutachten gesehen, wodurch der Antrag zunächst abgewiesen wurde.
Wir haben aber damit argumentiert, dass in solchen Fällen eine Planungsrechnung heranzuziehen sein muss. Da dieses Unternehmen im Jahr 2020 durch die Pandemie bzw. die Lockdowns sehr wohl erhebliche Geschäftseinbußen hatte, sahen wir es als sachlich nicht nachvollziehbar an, weshalb die Beihilfe verweigert wurde.
Letztendlich konnten wir die COFAG mit diesem Argument überzeugen. Wir konnten erreichen, dass eine Vergleichsrechnung zwischen dem ex ante geplanten Umsatz im Betrachtungszeitraum 2020, der ohne Lockdowns zu erwarten gewesen wäre, mit den tatsächlichen durch die Pandemie beeinträchtigten Ergebnissen akzeptiert wird und die COFAG den Verlustersatz an unsere Klientin auszahlt.
• Unschärfen bei Rechtspersonen des Antragstellers können Auszahlung nicht verhindern
Ein von uns vertretenes Kärntner Unternehmen betrieb ein Gastronomielokal in der Rechtsform einer GmbH und stellte einen Antrag auf Gewährung des Lockdown-Umsatzersatzes für Dezember 2020.
In zeitlicher Nähe zu dieser Antragstellung wurde von unserer Mandantschaft eine Umgründung vorgenommen. Konkret wurde die GmbH auf den Alleingesellschafter als Nachfolgeunternehmer in Form eines nicht protokollierten Einzelunternehmens umgewandelt.
Aufgrund einer telefonischen Auskunft der COFAG wurde der Förderantrag noch von der GmbH gestellt. Schlussendlich war die COFAG dann jedoch der Ansicht, dass der Antrag vom Alleingesellschafter (Rechtsnachfolger) zu stellen gewesen wäre, sodass der Antrag zunächst mit der Begründung abgelehnt wurde, dass beim Antragsteller im Betrachtungszeitraum keine Einkünfte vorliegen würden.
Wir konnten die COFAG darüber aufklären, dass es sich bei der GmbH und dem Einzelunternehmer um dieselbe Rechtsperson handelt und dazu bei der Beurteilung, wer Antragsteller sei, ohnehin eine zivilrechtliche Betrachtungsweise geboten sei.
Es ist uns schließlich gelungen, auf außergerichtlichem Weg die Auszahlung des Umsatzersatzes an den (nunmehrigen) Einzelunternehmer durchzusetzen.
• Verlustersatz I und II aufgrund von Planungsrechnung zugesprochen
Unsere Mandantin ist in der Immobilienbranche tätig und hat Anfang 2018 eine Liegenschaft erworben und diese saniert. Die geplante stufenweise Eröffnung für touristische Vermietung ab Februar 2020 wurde durch die COVID-19 Pandemie verzögert. Somit wurden lediglich Umsätze aus vom Vorbesitzer übernommenen Mietverhältnissen, die nicht touristische Art waren, erzielt. Umsätze aus der touristischen Vermietung, welche die Haupteinnahmen darstellen, konnten erst ab Februar 2021 erzielt werden.
Damit waren für den Vergleichszeitraum keine repräsentativen Umsätze vorhanden, weshalb unsere Mandantin Anträge auf Gewährung von Verlustersatz I und II auf Basis der Daten aus einer Planungsrechnung stellte.
Da keine Auszahlung durch die COFAG vorgenommen wurde, wurden die beantragten Beträge fällig gestellt. Letztendlich wurden wir mit der klagsweisen Geltendmachung beauftragt, weil dennoch keine Auszahlung erfolgte.
Unsere Argumentation stützen wir darauf, dass dieses Unternehmen durch die Pandemie sehr wohl erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen hatte und es daher nicht sachlich gerechtfertigt sei, die Beihilfen zu verweigern.
Wir konnten das erkennende Gericht davon überzeugen, dass die Planungsrechnung mangels repräsentativer Umsätze im Vergleichszeitraum zulässig sowie rechnerisch richtig, inhaltlich plausibel und für sachkundige Dritte nachvollziehbar war.
In erster Instanz konnten wir somit den Zuspruch von Verlustersatz I und II in Höhe von rund EUR 450.000,- samt Zinsen erwirken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
• Ausfallsboni I und III aufgrund von Planungsrechnung erstritten
Ein Gastronomiebetrieb, der in Wien ein Nachtgastronomielokal betreibt, beantragte Ausfallsboni I und III für 2021 und 2022. Im Vergleichszeitraum wurden umfassende Umbauarbeiten vorgenommen, sodass lediglich ein Baukostenzuschuss als Umsatz verzeichnet wurde, der nicht repräsentativ für einen laufenden Geschäftsbetrieb ist.
Aus diesem Grund wurden die Anträge auf Basis der Daten aus einer Planungsrechnung erstellt.
Die COFAG veranlasste jedoch nur Teilauszahlungen des beantragten Betrages, weil sie den Umsatzausfall anhand der tatsächlichen Umsätze berechnete.
Unsere Mandantin beauftragte uns mit der klagsweisen Geltendmachung der nicht ausbezahlten Teilbeträge. Wir argumentierten, dass es sehr wohl zu einem beachtlichen Umsatzausfall gekommen ist, der den Lockdown-Maßnahmen geschuldet war, und es unsachlich wäre, die Beihilfen in der zustehenden Höhe zu verweigern.
Schlussendlich konnten wir das erkennende Gericht davon überzeugen, dass die Planungsrechnung mangels repräsentativer Umsätze im Vergleichszeitraum zulässig ist sowie dass sie anhand nachvollziehbarer und plausibel erscheinender Datengrundlagen erstellt wurde.
In erster Instanz konnten wir somit den Zuspruch von Ausfallsboni I und III in Höhe von rund EUR 300.000,- samt Zinsen erwirken. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
• Abänderung von Rückerstattungsbescheid betreffend Fixkostenzuschuss I und Fixkostenzuschuss 800.000 erwirkt
Ein Kinounternehmen hatte den Fixkostenzuschuss I und den Fixkostenzuschuss 800.000 im Zuge der COVID-19-Pandemie beantragt und auch ausbezahlt bekommen. Mit Rückforderungsbescheiden forderte die COFAG jedoch einen Teil der ausbezahlten Summen zurück.
Als Begründung führte diese an, dass das Unternehmen gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen habe, weil die Vereinbarung über die Bestandszinsen nicht sachgerecht und fremdüblich gewesen sei.
Wir haben für unsere Mandantin Beschwerden gegen die Rückerstattungsbescheide erhoben. Anlässlich der Prüfung der Beschwerden gelangte das Finanzamt zu der Einsicht, dass ein monatlicher Grenzbetrag von EUR 12.500,00 in beiden Bescheiden nicht berücksichtigt worden war.
Somit konnten wir in der Beschwerdevorentscheidung eine Abänderung der beiden Bescheide erwirken, sodass der Rückerstattungsbetrag um EUR 37.500,00 für den Fixkostenzuschuss I und um EUR 62.500,00 für den Fixkostenzuschuss 800.000 reduziert wurde.
• Erfolg vor dem Bundesfinanzgericht in COFAG-Rückforderungsverfahren
Unsere Klientin, ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Wien aus der Branche Social Media, hatte während der Pandemie COFAG-Förderungen im hohen sechsstelligen Bereich vom Staat erhalten.
Die Finanzbehörde forderte diese nun per Bescheid zurück, weil sie die Ansicht vertrat, dass in Österreich keine operative Tätigkeit gegeben gewesen sei.
Durch intensive Vorbereitung, eine detaillierte Aufarbeitung des Sachverhalts und mehrfache Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht gelang es uns jedoch im Beschwerdeverfahren, das Bundesfinanzgericht vom Gegenteil zu überzeugen.
Wir haben insbesondere damit argumentiert, dass eine in Österreich tätige Dienstnehmerin mit wesentlichen Managementaufgaben betraut war, was nach der Judikatur eine operative Tätigkeit begründen kann.
Somit konnten wir erreichen, dass durch das BFG festgestellt wurde, dass die Förderungen dem Grunde nach zustanden. Die konkrete Höhe wird noch geprüft, doch können wir auch hier zuversichtlich sein, dass wir den gesamten ausbezahlten Betrag durchsetzen können und der Rückforderungsbescheid zur Gänze aufgehoben werden wird.
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