Diese Woche konnte unsere Kanzlei für ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in Wien aus der Branche Social Media einen wichtigen Erfolg vor dem Bundesfinanzgericht einfahren.
Unsere Klientin hatte während der Pandemie COFAG-Förderungen im hohen sechsstelligen Bereich vom Staat zuerkannt bekommen. Nun fordert die Finanzbehörde per Bescheid die Förderungen zurück, weil in Österreich keine operative Tätigkeit gegeben gewesen sei.
Durch intensive Vorbereitung, eine detaillierte Aufarbeitung des Sachverhalts und mehrfache Verhandlungen vor dem Bundesfinanzgericht gelang es uns jedoch im Beschwerdeverfahren, das Bundesfinanzgericht vom Gegenteil zu überzeugen. Dieses geht nun – unserer Rechtsansicht folgend – tatsächlich vom Vorliegen einer operativen Tätigkeit in Österreich aus.
Wir haben insbesondere damit argumentiert, dass eine in Österreich tätige Dienstnehmerin mit wesentlichen Managementaufgaben betraut war, was nach der Judikatur eine operative Tätigkeit begründen kann. Damit konnten wir den auf COFAG-Rückforderungen spezialisierten Richtersenat am BFG für unseren Standpunkt gewinnen. Dieser hat nunmehr festgestellt, dass eine operative Tätigkeit im Inland gegeben war und die Förderungen daher dem Grunde nach zusteht.
RA Mag. Stefan Paschinger-Ecker, der den Fall gemeinsam mit RA Dr. Gerald Waitz betreut, darf sich über diesen schönen Verhandlungserfolg freuen und schätzt die Lage wie folgt ein: „Dieser Erfolg sollte auch vielen anderen von COFAG-Rückforderungen betroffenen Unternehmen Hoffnung geben, weil er zeigt, dass sorgfältige Detailarbeit und eine präzise rechtliche Argumentation auch in komplexen Förderverfahren den entscheidenden Unterschied machen. Gerade in Verfahren rund um COFAG-Förderungen kommt es darauf an, den wirtschaftlichen und tatsächlichen Hintergrund exakt aufzuarbeiten und dem Gericht – im Rahmen der mündlichen Verhandlung – plausibel darzulegen. Genau diese Arbeit war hier ausschlaggebend. Es bestätigt sich daher einmal mehr: Wer die Sach- und Rechtslage im Detail beherrscht, kann auch gegen einen COFAG-Rückforderungsbescheid vor dem BFG erfolgreich bestehen.“
In weiterer Folge wird nunmehr die Höhe der Förderung geprüft. Auch dort sind wir zuversichtlich, dass wir die gesamte unserer Mandantschaft zustehenden Förderung durchsetzen können und der Rückforderungsbescheid zur Gänze aufgehoben wird.

