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Waitz - Corona Rechtsanwalt Linz Österreich • Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH

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Hier finden Sie einen Auszug von Themen aus der aktuellen Rechtsprechung:


Verfassungsgerichtshof (VfGH):

Gesetzwidrigkeit des Ausschlusses von Förderungen aufgrund von Finanzstrafen

Der VfGH hob die Wortfolgen der VO Fixkostenzuschuss 800.000 der VO Ausfallbonus III und der VO-Verlustersatzverlängerung betreffend den Ausschluss von Förderungen zur wirtschaftlichen Bewältigung der COVID-19 Pandemie im Falle einer finanzstrafrechtlichen Verurteilung aufgrund der Unsachlichkeit des Ausschlusses mangels Normierung einer zeitlichen Grenze für eine – auch weit zurückliegende – Abgabenhinterziehung als gesetzwidrig auf (z.B.: V107/2024, V101/2024, V114/2024).

Gesetzwidrigkeit der Bestimmung, wonach kein Rechtsanspruch auf COFAG-Förderungen besteht

Der VfGH hob die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.“ der VO-Lockdown Umsatzersatz und der 3. VO-Lockdown Umsatzersatz als gesetzwidrig auf, weil er bereits zuvor in G265/2022 die Bestimmung des § 3b Abs 2 ABBAG-Gesetz, wonach auf die Gewährung finanzieller Maßnahmen kein Rechtsanspruch bestehe, wegen Verstoßes gegen des Sachlichkeitsgebots als verfassungswidrig aufgehoben hatte (V248/2025 ua).

Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen

Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Gleichstellung von Miet- und Pachtverhältnissen für Zwecke der Berücksichtigung von Bestandzinszahlungen bei der Ermittlung des Verlustersatzes (G140/2025, V235/2025).

Verfassungskonformität der Verzinsung von Rückzahlungen

§ 16 Abs 1 COFAG-NoAG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bereits vor der Erlassung dieser Bestimmung war aufgrund allgemeiner zivilrechtlicher Bestimmungen davon auszugehen, dass rechtsgrundlos ausbezahlte Geldleistungen seitens der COFAG mit einer dem Gesetz entsprechenden Verzinsung vom Empfänger rückzuerstatten sind. Darüber hinaus gebietet Art 108 Abs 3 AEUV, dass dem Unionsrecht zuwiderlaufende Beihilfen mit einer angemessenen Verzinsung zurückzuzahlen sind. Es ist auch nicht erkennbar, dass § 16 Abs 1 COFAG-NoAG gegen das Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG verstößt (E1733/2025).



Oberster Gerichtshof (OGH):

Rückforderung von Fixkostenzuschüssen für Bestandszinsen während Betretungsverbot

Eine Rückforderung von Fixkostenzuschüssen über der betragslichen Grenze von EUR 12.500 hat insoweit zu erfolgen, als das Bestandobjekt während der Betretungsverbote tatsächlich nicht nutzbar war. Für die Rückforderung ist ausschließlich die tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandobjekts maßgeblich, nicht, ob die Bestandzinsen geschuldet waren. Die Bestandzinsen dürfen dem Förderantrag nur in jenem Umfang zugrunde gelegt werden, der der tatsächlichen Nutzbarkeit entspricht. Rückforderungen bis zu EUR 12.500 dürfen nur erfolgen, wenn der Bestandnehmer bezahlte Bestandzinsen nachträglich vom Bestandgeber oder von dritter Seite zurückbekommen hat. Bei der Rückforderung von Fixkostenzuschüssen wird nicht zwischen Bestand- und Pachtzinsen unterschieden (1 Ob 14/25b, 1 Ob 91/25a).

Wurde eine fremdübliche Pachtzinsvereinbarung getroffen, ist eine weitere Prüfung der Nutzbarkeit nicht erforderlich und daher eine Rückforderung nicht zulässig (1 Ob 118/25x).

Keine Rückwirkung aufgehobener Förderbedingungen und Amtshaftungsansprüche

Die Aufhebung der Verordnungsbestimmung wurde erst nach dem Antrag wirksam und die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs begann bereits mit Kenntnis vom Schaden zu laufen. Die Aufhebung einer Verordnung gilt grundsätzlich nicht rückwirkend (1 Ob 100/25z).

Es bestand keine Pflicht zur rückwirkenden Beseitigung der Verordnung, weshalb die Bestimmung für vor der Aufhebung liegende Sachverhalte anzuwenden war. Ein Amtshaftungsanspruch besteht nicht, da das Handeln vertretbar war (1 Ob 95/25i, 1 Ob 160/25y).



Bundesfinanzgericht (BFG):

Zulässigkeit der Verzinsung der Rückerstattung ab Auszahlung

Erst zuletzt hat das BFG in RV/3100838/2025 ausgesprochen, dass die Verzinsung von Rückerstattungsansprüchen ab Auszahlung verfassungskonform ist. Die Verzinsung stellt keine Verletzung des Gleichheitssatzes dar, weil sie keinen atypischen Vermögenseingriff von erheblichem Gewicht darstellt und die Empfänger rechtswidrig bezogener Beihilfen nicht auf eine Zinsenfreiheit oder eine spätere Auslösung des Zinsenlaufes vertrauen durften (RV/7103637/2024, RV/3100020/2025).

Eine Verzinsung von Rückforderungen ergibt sich teilweise zwingend aus dem Unionsrecht und entspricht auch den Regelungen des Zivilrechts zu Vergütungszinsen (RV/3100195/2025).

Eine Rückforderung ohne Zinsen wäre nicht geeignet, den Auswirkungen der Rechtswidrigkeit von zu Unrecht erhaltenen Förderungen vollständig abzuhelfen und die Wettbewerbsverzerrung zu beseitigen. Eine Nichtverzinsung würde dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und damit dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderlaufen. Der Beginn des Zinsenanspruchs zum Zeitpunkt des Zuflusses der zu Unrecht bezogener Beihilfen entspricht dem Zweck, den ungerechtfertigten Vorteil auszugleichen (RV/6100187/2025).

Kein Umwidmungsantrag nach Spätantragsrichtlinie gestellt

In zahlreichen Verfahren wurden keine Anträge nach der Spätantragsrichtlinie gestellt, weil die per Mail durch die COFAG gesendeten Einladungen dazu an eine in der Zwischenzeit gelöschte E-Mailadresse gesendet und damit nie zugestellt wurden. Über diesen Umstand wurde die COFAG jedoch nie aufgeklärt, weshalb sie auf die Richtigkeit der Angaben vertrauen durfte. Unrichtige Angaben sind dem Antragsteller zuzurechnen. Aufgrund nicht vorgenommener Spätanträge, sind die Rückforderungen berechtigt gewesen (z.B.: RV/2100751/2025, RV/2100752/2025, RV/2100123/2026, zuletzt RV/2100141/2026).

Berechtigte Rückforderung von Fixkostenzuschüssen

War ein Miet- oder Pachtobjekt während eines behördlich angeordneten Betretungsverbotes für die vertraglich vereinbarten Zwecke nicht nutzbar und wurde für diesen Zeitraum ein Fixkostenzuschuss beantragt, ist dieser aufgrund mangelnder Nutzbarkeit des Objekts zurückzuzahlen, weil diese Kosten nicht als Fixkosten berücksichtigt werden können (RV/7103451/2025, RV/7102935/2025).


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