
Für Beihilfen an Unternehmen, die einem Unternehmensverbund angehören und welche in Summe die durch die Europäische Kommission festgelegten Obergrenzen überschreiten, könnten unter strengen Voraussetzungen bis zum 31.10.2024 ein Antrag auf Umwidmung in einen Verlustersatz, einen Schadensausgleich oder De-minimis-Beihilfen gestellt werden.
Für die Entscheidung über diese Anträge ist die Förderstelle, also seit 01.08.2024 der Bundesminister für Finanzen und die ihm unterstellten Finanzämter, zuständig. Es hat eine schriftliche Information über die erfolgte Entscheidung zu ergehen und eine vom Antrag abweichende Entscheidung ist zu begründen.
Die Umwidmung kommt aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zustande. Der Antragsteller stellt ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages. Mit der Umwidmungsmitteilung kommt der Vertrag zustande. Ab diesem Zeitpunkt gilt der Erstantrag als aufgelöst.
Kommt es zu einer Ablehnung des Antrags oder erfolgt keine Entscheidung des zuständigen Finanzamts kann beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien Klage auf den zustehenden Betrag erhoben werden.
Auch ist es möglich, dass das Finanzamt im Nachhinein ausbezahlte Förderungen zurückfordert, weil die Voraussetzungen ursprünglich schon nicht gegeben waren oder es kommt zu einer Rückforderung, weil die Voraussetzungen für einen Umwidmungsantrag nicht gegeben sind. Der sich daraus ergebende Rückforderungsanspruch ist öffentlich-rechtlicher Natur und daher auch auf dem Verwaltungsweg zu bekämpfen. Lesen Sie dazu unseren Beitrag zu COFAG-Rückforderungen.
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