Wie bereits in unserem Blogbeitrag vom 02. Juni 2020 berichtet, hängt die Frage, ob die behördlich veranlasste Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise vom Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist, entscheidend vom Umfang und Wortlaut des einzelnen Versicherungsvertrages ab…
Laut einem noch nicht rechtskräftigen Urteil des Handelsgerichtes Wien ist der in vielen Versicherungsbedingungen vereinbarte Risikoausschluss, mit dem Rechtsschutzversicherungen die Versicherungsdeckung für COVID-19-bedingte Rechtsstreitigkeiten abgelehnt haben, unwirksam…
Aufgrund von COVID-19 waren bzw. sind seit 16.03.2020 zahlreiche Betriebe von Schließungs- und Beschränkungsmaßnahmen betroffen. Für viele Unternehmer stellt sich unter anderem die Frage, wer für etwaige Umsatzeinbußen in dieser Zeit aufkommt. Besonders spannend ist die Frage, ob Schäden wie Umsatzeinbußen und entgangener Gewinn allenfalls von einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sein können.
Während in manchen Bereichen des täglichen Lebens wieder Normalität einkehrt, werden sich die COVID-19-Maßnahmengesetze noch lange auf Kunst-, Kultur- und Sportveranstaltungen auswirken. Was kann ich als Unternehmer tun, um den Schaden möglichst gering zu halten? Welche Ansprüche habe ich als Verbraucher?
Zahlreiche UnternehmerInnen sehen sich angesichts der COVID-19/SARS-CoV-2 Pandemie und den damit einhergehenden Beschränkungen des Wirtschaftslebens mit Zahlungs- und / oder Lieferschwierigkeiten konfrontiert. Gerade in diesen Zeiten kann es dazu kommen, dass die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar wird. Doch wie verhalten Sie sich gegenüber Ihren Kunden oder Lieferanten richtig?
Mit dem COVID-19 Gesetz wurden von der österreichischen Bundesregierung einige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise getroffen. Diese Maßnahmen bewirken unter anderem auch, dass sowohl Unternehmer als auch Verbraucher vermehrt Verträge auf elektronischem Wege (zB über eine Website oder per E-Mail) abschließen.