Entschädigung durch Betriebsunterbrechungsversicherung

Aufgrund von COVID-19 waren bzw. sind seit 16.03.2020 zahlreiche Betriebe von Schließungs- und Beschränkungsmaßnahmen betroffen. Für viele Unternehmer stellt sich unter anderem die Frage, wer für etwaige Umsatzeinbußen in dieser Zeit aufkommt.

Besonders spannend ist die Frage, ob Schäden wie Umsatzeinbußen und entgangener Gewinn allenfalls von einer bestehenden Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt sein können.

1. Was umfasst eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung soll Schutz für den Fall einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des versicherten Betriebes bieten. Versichert sind grundsätzlich der entgangene Betriebsgewinn (Ertragsausfall) und die fortlaufenden Fixkosten, die durch eine versicherte Betriebsunterbrechung entstanden sind.

Voraussetzung für den Eintritt eines Versicherungsfalles ist die gänzliche oder teilweise Betriebsunterbrechung aufgrund eines versicherten Personen- oder Sachschadens oder sonstigen versicherten Verhinderungsgrundes.

Der Umfang des Versicherungsschutzes ist abhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des einzelnen Versicherungsvertrages. Es ist somit jedenfalls im Vorfeld zu überprüfen, ob der jeweilige Grund für die Betriebsunterbrechung vom Versicherungsschutz umfasst ist.

2. Ist die behördliche Schließung aufgrund von COVID-19 von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst?

Die Frage, ob die behördlich veranlasste Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise, vom Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist, hängt entscheidend vom Umfang und Wortlaut des einzelnen Versicherungsvertrages ab. Wesentlich sind sie die im Versicherungsvertrag aufgelisteten versicherten Risiken.

In einigen Versicherungsverträgen sind Maßnahmen der Regierung oder der Gesundheitsbehörde im Zusammenhang mit einer Seuche oder Pandemie/Epidemie oder Betriebsunterbrechungen wegen einer Seuche oder Pandemie/Epidemie als versicherte Risiken explizit genannt. Zum Teil ist auch die behördlich angeordnete Quarantäne des Betriebes oder Betriebsinhabers ausdrücklich vom Versicherungsschutz umfasst. Sofern diese Risiken ausdrücklich versichert sind, bestehen gute Chancen, dass für den Fall einer Betriebsunterbrechung aufgrund von COVID-19 ein Versicherungsschutz gegeben ist.

Sofern die Quarantäne bzw. Seuche oder Pandemie/Epidemie weder ausdrücklich ausgeschlossen wurde und der Versicherungsvertrag nicht nur auf einzelne andere Risiken beschränkt ist, sondern beispielhaft versicherte Gefahren auflistet, ist gesondert abzuklären, ob Betriebsunterbrechungen aufgrund von COVID-19 vom Versicherungsschutz umfasst sind. In diesem Fall ist der gesamte Versicherungsvertrag im Detail zu überprüfen, insbesondere nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung. Allenfalls können sich auch Auffangklauseln im Vertrag finden, aufgrund derer das Bestehen eines Versicherungsschutzes argumentiert werden kann.

Zu beachten ist insbesondere auch, ob die Betriebsunterbrechungsversicherung nur Sachschäden oder auch Personenschäden (zB Quarantäne) umfasst. Für eine mögliche Deckung des Schadens im Zusammenhang mit COVID-19 ist es erforderlich, dass der Versicherungsschutz laut Vertrag nicht zwingend einen Sachschaden voraussetzt.

3. Was ist zu beachten, wenn grundsätzlich eine Deckung durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gegeben ist?

Die Versicherungsbedingungen enthalten regelmäßig strenge Pflichten des Unternehmers. Beispielsweise kann für die Anzeige des Eintrittes der Betriebsunterbrechung eine bestimmte Frist vorgesehen sein. Sofern eine Meldung an die Versicherung bis dato noch nicht erfolgt ist, empfehlen wir, dies ehestmöglich nachzuholen.

Zudem besteht meist eine Schadenminderungspflicht des Unternehmers. Auf etwaige staatliche Leistungen oder sonstige Leistungen Dritter könnte sich die Versicherung daher im Regelfall berufen, weshalb dies bei der Versicherungsleistung entsprechend zu berücksichtigen wäre. Hierunter fallen beispielsweise etwaige Leistungen aus eingerichteten Fonds oder sonstige Entschädigungszahlungen, wobei ein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen aus derzeitiger Sicht nicht gesichert ist.

Wir beraten Sie daher gerne bei der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages, der Frage, ob eine gänzliche oder teilweise behördliche Betriebsschließung aufgrund von COVID-19 von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist sowie den notwendigen Schritten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Anfragen nehmen wir selbstverständlich jederzeit gerne telefonisch unter 0732/773702 oder per E-Mail an office@waitz-rechtsanwaelte.at entgegen.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.