Betriebsunterbrechungsversicherung: Kein Versicherungsschutz bei Betretungsverboten nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz

Wie bereits in unserem Blogbeitrag vom 02. Juni 2020 berichtet, hängt die Frage, ob die behördlich veranlasste Betriebsschließung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise vom Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist, entscheidend vom Umfang und Wortlaut des einzelnen Versicherungsvertrages ab.

Neue OGH Entscheidung zur Betriebsunterbrechungsversicherung

Wesentlich sind die im Versicherungsvertrag aufgelisteten versicherten Risiken. Nun gibt es dazu eine aktuelle Entscheidung des OGH (7 Ob 214/20a), die klar zwischen einer Betriebsschließung aufgrund des Epidemiegesetzes und einem Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz unterscheidet. Im konkreten Fall war laut Ansicht des Gerichts kein Versicherungsschutz bei einem behördlich angeordneten Betretungsverbot nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz gegeben.

Sachverhalt

Im konkreten Fall führte der Kläger im Rahmen seines Betriebes ein Hotel, wofür er auch eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen hatte. Laut den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung gewährte der Versicherer grundsätzlich Deckung für den Fall, dass der Betrieb des Klägers aufgrund des Epidemiegesetzes von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.

Dieser Versicherungsfall trat dann im ersten Lockdown im März 2020 tatsächlich ein. Aufgrund der damals erfolgten behördlichen Schließung des Hotels des Klägers auf der Grundlage des Epidemiegesetzes kam die Versicherung ihrer Deckungspflicht nach.

Gegenstand des darauffolgenden Prozesses war die vom Kläger von der Versicherung begehrte Versicherungsleistung für den Zeitraum danach. In dieser Zeit war ein behördliches Betretungsverbot von Beherbergungsbetrieben für Touristen auf der Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes angeordnet, weshalb der Kläger seinen Betrieb ebenfalls geschlossen halten musste. Laut Ansicht des Klägers hätte die Versicherung auch im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen Ersatz leisten müssen.

Der Oberste Gerichtshof wies das Begehren des Klägers jedoch in letzter Instanz ab:

Eine Betriebsschließung sei etwas anderes als ein Betretungsverbot. Letzteres richte sich an Touristen, nicht an den Unternehmer. Eine Schließung des Betriebs müsse zu einem gänzlichen Betriebsstillstand führen, während bei einem Betretungsverbot weiterhin die (teilweise) Aufrechterhaltung des Betriebs möglich sei. Der Gesetzgeber habe nämlich mit dem COVID-19-Maßnahmengesetz Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz ausschließen wollen, sodass die Versicherung daher nicht zahlen müsse.

Der OGH stellte somit klar, dass die Versicherungsdeckung für eine Betriebsschließung nach dem Epidemiegesetz nicht auch den Fall einer Betriebsschließung aufgrund eines Betretungsverbots nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz umfasst.

Detaillierte Vertragsprüfung empfohlen

In jedem Fall empfiehlt sich eine genaue Prüfung des Versicherungsvertrages. Unter Umständen kann die Formulierung im Einzelfall so ausgestaltet sein, dass dennoch Versicherungsschutz gegeben ist.

 

Wir beraten Sie gerne bei der Prüfung Ihres Versicherungsvertrages und der Frage, ob eine gänzliche oder teilweise behördliche Betriebsschließung aufgrund von COVID-19 von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist sowie den notwendigen Schritten bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Ihre Ansprechpartner finden Sie hier.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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