Fernabsatzgeschäfte

Mit dem COVID-19 Gesetz wurden von der österreichischen Bundesregierung einige Maßnahmen im Zusammenhang mit der Coronavirus-Krise getroffen. Diese Maßnahmen bewirken unter anderem auch, dass sowohl Unternehmer als auch Verbraucher vermehrt Verträge auf elektronischem Wege (zB über eine Website oder per E-Mail) abschließen.

Wir beschäftigen uns diesbezüglich mit der Frage, welche Informationspflichten es hierbei für Unternehmer gibt und welche Rechte den Verbrauchern zukommen – die meisten Fragen wird hier das Rücktrittsrecht des Verbrauchers aufwerfen.

1. Liegt überhaupt ein Fernabsatzgeschäft vor?

Bevor wir uns näher mit den Rechten und Pflichten von Unternehmern und Verbrauchern bei einem Fernabsatzgeschäft auseinandersetzen, ist abzuklären, unter welchen Voraussetzungen ein solches Geschäft überhaupt vorliegt.

Ein Fernabsatzgeschäft/Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn

  • der Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher,
  • ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit des Unternehmers und des Verbrauchers,
  • im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen wird,
  • wobei bis einschließlich des Zustandekommens des Vertrags ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet werden.

Der Anwendungsbereich ist relativ weit und umfasst grundsätzlich sämtliche Formen von Distanzgeschäften zwischen Verbrauchern und Unternehmern (zB Vertragsabschlüsse aufgrund von Bestellungen via interaktiver Website oder E-Mail, via Postweg oder Fax, via Telefonanruf oder SMS).

Zu beachten ist allerdings folgendes: Auch wenn es sich grundsätzlich um ein Distanzgeschäft handelt, sind bestimmte Verträge vom Anwendungsbereich der gesetzlichen Bestimmungen über Fernabsatzgeschäfte ausgenommen. Unter anderem gelten demnach folgende Verträge nicht als Fernabsatzgeschäft: Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die vom Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz des Verbrauchers abgeliefert werden.

2. Informationspflichten des Unternehmers

Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sieht einige Informationspflichten für Unternehmer bei Vertragsabschlüssen mit Verbrauchern im Fernabsatzbereich vor. So ist der Unternehmer unter anderem verpflichtet, den Verbraucher vorweg – also vor Abschluss des Vertrages – über die wichtigsten Inhalte des Vertrages zu informieren.

Die zahlreichen zu erteilenden Informationen beziehen sich dabei unter anderem auf die vom Unternehmer zu erbringende Leistung (zB die Ware bzw. Dienstleistung), die vom Verbraucher zu erbringende Leistung (zB den Gesamtpreis), Informationen über den Unternehmer (zB Firma, Anschrift, Kontaktdaten), Informationen über den Vertrag (zB Laufzeit) und Informationen über das Rücktrittsrecht.

Hervorzuheben ist dabei insbesondere die Information über das Rücktrittsrecht. Hierbei ist es nämlich so, dass sich die Frist für die Ausübung des Rücktrittsrechtes durch den Verbraucher um 12 Monate verlängert, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach dem FAGG nicht nachgekommen ist.

Der Unternehmer hat allerdings auch die Möglichkeit, die unterlassene Informationserteilung über das Rücktrittsrecht innerhalb von 12 Monate ab Vertragsabschluss bzw. ab dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher die Ware erhalten hat, „nachzuholen“. Die Rücktrittsfrist endet in diesem Fall 14 Tage nach dem Zeitpunkt, an dem der Verbraucher diese „verspätete“ Information erhalten hat.

3. Rücktrittsrecht des Verbrauchers

Von einem Fernabsatzgeschäft kann der Verbraucher grundsätzlich ohne jegliche Begründung binnen 14 Kalendertagen ab tatsächlichem Erhalt der Ware bzw ab dem Tag des Vertragsabschlusses zurücktreten. Wie bereits in Punkt 2. ausgeführt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um 12 Monate, wenn der Unternehmer seiner Informationspflicht nach dem FAGG nicht nachgekommen ist.

Die Rücktrittserklärung des Verbrauchers ist dabei an keine bestimmte Form gebunden. Die Ausübung des Rücktrittsrechts führt zur Auflösung des Vertrags. Sowohl geleistete Zahlungen, als auch erhaltene Waren sind zurück zu erstatten.

Zu beachten ist, dass es von diesem generellen Rücktrittsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften auch zahlreiche Ausnahmen gibt. So wird dem Verbraucher zum Beispiel bei Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden, schnell verderblichen Waren oder Dienstleistungen, die vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht wurden, kein Rücktrittsrecht im Sinne des FAGG gewährt.

Bei Fernabsatzgeschäften sind somit einerseits die Informationspflichten des Unternehmers und andererseits das Rücktrittsrecht des Verbrauchers von essenzieller Bedeutung.

Wir beraten Sie daher gerne sowohl in der Rolle des Unternehmers als auch jener des Verbrauchers individuell über Ihre Rechte und Pflichten bei Fernabsatzgeschäften.

Nähere Informationen erhalten Sie über telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.

Anfragen nehmen wir jederzeit telefonisch unter 0732/773702 oder per E-Mail an office@waitz-rechtsanwaelte.at entgegen.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.