Auflösung der COFAG – wie geht das?

Finanzminister Magnus Brunner hat verkündet, dass die COFAG abgewickelt werden soll. Bis Ende September soll hierfür das Konzept stehen. Viele Betroffene fragen sich: Was geschieht dann mit meinen abgelehnten oder unerledigten Förderanträgen?

Bislang ist nicht öffentlich bekannt, ob es eine Sondergesetzgebung für die Abwicklung der COFAG geben wird. Da die COFAG privatrechtlich und damit als GmbH organisiert ist, würde eine Abwicklung im Sinne des GmbH – Gesetzes eine Liquidation bedeuten.

In diesem Fall würde die Abwicklung der COFAG wie folgt ablaufen:

Die Beendigung einer GmbH erfolgt in drei unterschiedlichen Phasen:

  • Auflösung der GmbH
  • Liquidation der GmbH bzw. Abwicklung (außer bei Vermögenslosigkeit)
  • Löschung aus dem Firmenbuch (nach Vermögenslosigkeit)

Mit dem Gesellschafterbeschluss auf Auflösung tritt eine GmbH in das Stadium der Abwicklung (Liquidationsstadium).

In der Liquidationsphase besteht der Gesellschaftszweck in der Abwicklung des Gesellschaftsvermögens, der Berichtigung der Gesellschaftsschulden und der Aufteilung eines etwaigen Liquidationserlöses.

Zunächst sind Liquidatoren zu bestellen (in der Praxis sind das häufig die Geschäftsführer). Diese haben die Auflösung der GmbH in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen und in der Veröffentlichung die Gläubiger aufzufordern, sich binnen drei Monaten zu melden (Gläubigeraufruf).

Ein Gläubigeraufruf dient dazu, alle Gläubiger der GmbH über die Auflösung zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre Forderungen anzumelden. Er ist ein wichtiges Instrument, um den Auflösungsprozess einer GmbH transparent und gerecht zu gestalten. So werden die Rechte der Gläubiger gewahrt und ihre Forderungen berücksichtigt, bevor das verbleibende Vermögen der GmbH unter den Gesellschaftern verteilt wird.

Anzumelden ist jede auch nur potenzielle Forderung, womit auch noch nicht fällige, schwebende und streitige Forderungen darunterfallen. Diese sind von der Gesellschaft nicht sofort zu begleichen, sondern es muss deren Gegenwert einbehalten bzw. sichergestellt werden. Somit kann der einbehaltene Gegenwert der Forderung vorerst nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

Bevor die Verteilung des Gesellschaftsvermögens an die Gesellschafter stattfinden kann, müssen also alle Schulden der GmbH getilgt oder zumindest sichergestellt worden sein. Zu diesem Zweck sind die bei der Auflösung der GmbH vorhandenen und aus der Verwertung des Vermögens der GmbH im Zuge der Liquidation eingehenden Mittel zu verwenden.

Die Liquidatoren haben auch die Möglichkeit, den Gegenwert von nicht fälligen, schwebenden und streitigen Forderungen bei Gericht zu hinterlegen. Gleiches gilt für fällige Forderungen, die von den Gläubigern (noch) nicht behoben wurden.

Würde im Laufe des Liquidationsverfahrens hervorkommen, dass nicht alle Gläubiger befriedigt werden können, wären die Liquidatoren weiters dazu verpflichtet die Zahlungen einzustellen und die Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen.

Sind alle Gläubiger befriedigt und das Restvermögen an die Gesellschafter verteilt, ist die Gesellschaft vermögenslos und es folgt die Löschung aus dem Firmenbuch. Damit ist die Gesellschaft dann vollbeendigt.

Falls eine beklagte GmbH während eines anhängigen Prozesses gelöscht wird, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen.

Wir empfehlen daher allen Förderungswerbern, deren Anträge abgelehnt oder noch nicht erledigt wurden, die Forderungen im Fall der Liquidation der COFAG innerhalb der dann geltenden 3-Monats-Frist anzumelden.

 

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