Überblick Unterstützungsleistungen und Förderungsmaßnahmen

Die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19/SARS-CoV-2 Krise sind derzeit noch nicht abzuschätzen. Die österreichische Bundesregierung hat den Unternehmerinnen und Unternehmern umfangreiche Hilfestellungen und Erleichterungen zugesagt.

Das von der österreichischen Bundesregierung geschnürte Hilfspaket wurde mittlerweile erweitert und auf EUR 38 Mrd. aufgestockt.

Wir dürfen Ihnen an dieser Stelle einen ersten Überblick über die wesentlichen Förderungsmaßnahmen und Unterstützungsleistungen geben, der von uns laufend aktualisiert wird:

1. Härtefallfonds

 1.1 Phase 1

Die Antragstellung für Phase 1 startete mit 27.03.2020 über die Homepage der WKO.

Antragsberechtigt sind:

  • Ein-Personen-Unternehmer
  • Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen
  • Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
  • Neue Selbstständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
  • Freie Dienstnehmer wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer
  • Freie Berufe

Gewährt wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu EUR 1.000,00. Die Förderung wird in Form eines Zuschusses erbracht, der nicht zurückzuzahlen und steuerfrei ist.

Siehe dazu: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html

1.2 Phase 2

Der Antragstellung soll mit 16.04.2020 starten.

Antragsberechtigt sollen alle jene Unternehmen sein, die durch die COVID-19/SARS-CoV-2 Krise wirtschaftlich signifikant bedroht sind. Der Kreis der Antragsberechtigten wird damit im Gegensatz zur Phase 1 erweitert (etwa um Jungunternehmer etc.). Zum Nachweis der Selbständigkeit muss eine SV-Anmeldung erfolgt sein und im letztverfügbaren Steuerbescheid müssen Einkünfte aus Selbstständigkeit ausgewiesen sein.

Abgestellt werden soll auf den COVID-19 bedingten Verdienstentgang. Der Verdienstentgang aus dem aktuellen „COVID-Monat“ im Vergleich zum Einkommen ALT wird mit bis zu 80 % ersetzt und mit EUR 2.000,00 pro Monat für maximal 3 Monate gedeckelt. Gewährt wird somit eine Unterstützung über einen Zeitraum von maximal 3 Monaten in Höhe von bis zu EUR 6.000,00.

Die Daten für Umsatz ALT & Einkommen ALT stammen aus dem letztverfügbaren Steuerbescheid bzw. dem Durschnitt der letzten 3 verfügbaren Steuerbescheide. Der Umsatzeinbruch ist durch den Förderwerber selbst nachzuweisen – beispielsweise durch Registrierkassabelege oder Kontoauszüge.

Zu beachten ist, dass allfällig erhaltene Zuwendungen aus der Phase 1 bei dem ersten Zuschuss aus der Phase 2 gegengerechnet werden.

Siehe dazu: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

2. Corona Hilfs-Fonds

2.1 Allgemeines

 Der Gesamtrahmen aller Maßnahmen des Corona Hilfs-Fonds beläuft sich auf 15 Milliarden Euro.

Gefördert werden sollen einerseits Unternehmen und Branchen, die durch gesetzten Maßnahmen wie Betretungsverbote, Reisebeschränkungen oder Versammlungsbeschränkungen besonders betroffen sind und Liquiditätsprobleme haben und andererseits Unternehmen, die in Folge der Corona Krise mit großen Umsatzeinbußen und der Gefährdung ihrer Geschäftsgrundlage konfrontiert sind.

Die Abwicklung erfolgt über die neugegründete COFAG – Covid-19 Finanzierungsagentur gemeinsam mit AWS, ÖHT und OeKB.

2.2 Garantien

Besichert werden Betriebsmittelkredite. Die Garantie der Republik Österreich deckt 90 % der Kreditsumme ab. Als Obergrenze wurden maximal 3 Monatsumsätze oder max. 120 Mio. Euro festgesetzt. Die Laufzeit beträgt max. 5 Jahre und kann um bis zu 5 Jahre verlängert werden.

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind: Standort und Geschäftstätigkeit im Inland sowie Liquiditätsbedarf für den heimischen Standort. Für Aktiengesellschaften gilt, dass Boni nur bis zu 50 % der letztjährigen Boni an Vorstände ausgeschüttet werden und keine Dividendenzahlungen im Zeitraum von 16.03.2020 bis 16.03.2021 aus dieser Liquiditätshilfe getätigt werden dürfen.

Es kommt ein Kreditzinssatz von höchstens 1 % sowie Garantieentgelte, die je nach Größe des Unternehmens und Laufzeit der Garantie zwischen 0,25 % und 2% betragen, zur Anwendung.

Die Antragstellung ist ab 08.04.2020 bei Ihrer Hausbank möglich. Je nach Unternehmen wird dieser Antrag dann an die OeKB (Großunternehmen), an die AWS (Klein- und Mittelbetriebe) oder an die ÖHT (Tourismusunternehmen) weitergeleitet. Über diese drei Förderstellen werden von der COFAG Kreditgarantien für von Banken an Unternehmen vergebene Kredite ausgestellt.

Siehe dazu: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

2.3 Zuschüsse

Unternehmen, mit Sitz und Geschäftstätigkeit im Inland, deren Fixkosten (Mietzins, sofern dieser nicht gemindert werden konnte; betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht gestundet oder reduziert werden konnten, Versicherungsprämien, Lizenzkosten etc.) operativ in Österreich angefallen sind und im Jahr 2020 während der und bedingt durch die COVID-19/SARS-CoV-2 Krise einen Umsatzverlust von zumindest 40 % erlitten haben, wird ein Zuschuss zur Deckung der Fixkosten gewährt. Voraussetzung dabei ist, dass das betreffende Unternehmen müssen sämtliche zumutbare Maßnahmen gesetzt hat, um die Fixkosten zu reduzieren und die Arbeitsplätze in Österreich zu erhalten sowie vor der COVID-19/SARS-CoV-2 Krise ein gesundes Unternehmen war.

Zu den Fixkosten zählen etwa der Mietzins, sofern dieser nicht gemindert werden konnte, betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, die nicht gestundet oder reduziert werden konnten, Versicherungsprämien, oder Lizenzkosten.

Der Fixkostenzuschuss ist gestaffelt und abhängig vom Umsatzausfall des Unternehmens. Wenn die Fixkosten binnen 3 Monaten EUR 2.000,00 übersteigen, leistet der Bund:

  • Bei einem Umsatzausfall von 40 – 60 %: 25 % Ersatzleistung
  • Bei einem Umsatzausfall von 60 – 80 %: 50 % Ersatzleistung
  • Bei einem Umsatzausfall von 80-100 %: 75 % Ersatzleistung

Bemessungsgrundlage sind die Fixkosten und Umsatzausfälle des Unternehmens zwischen 15. März 2020 und Ende der Covid-Maßnahmen.

Pro Unternehmen ist der Fixkostenzuschuss mit maximal EUR 90 Mio. beschränkt.

Die Antragstellung ist ab 15.04.2020 über ein Online-Tool der AWS möglich. Die Registrierung eines Antrags ist bis 31.12.2020 möglich, die Abgabe des vollständigen Antrags bis 31.8.2021.

Die Anträge haben eine Darstellung der tatsächlich entstandenen Fixkosten und der tatsächlich eingetretenen Umsatzausfälle zu enthalten. Die Angaben sind vor Einreichung vom Steuerberater / Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen

 Siehe dazu: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/corona-hilfspaket-faq.html

 3. AWS Überbrückungsgarantien für Betriebsmittelkredite

Gefördert werden gewerbliche und industrielle KMU (mit Ausnahme der Tourismus- und Freizeitwirtschaft) sowie Personen/Unternehmen, die einen verkammerten oder nicht verkammertern Freien Beruf selbstständig ausüben. Unterstützt werden Betriebsmittelfinanzierungen (z.B. Wareneinkäufe, Personalkosten) sowie Finanzierungen für die Stundung von bestehenden Kreditlinien an gesunde Unternehmen, die aufgrund der gegenwärtigen „Coronavirus-Krise“ über keine oder nicht ausreichende Liquidität zur Finanzierung des laufenden Betriebes verfügen bzw. deren Umsatz- und Ertragsentwicklung durch Auftragsausfälle oder Marktänderungen beeinträchtigt ist.

Mit der Garantie werden 80 % eines Überbrückungskredites besichert. Die Laufzeit der Überbrückungsfinanzierung beträgt 5 Jahre. Es sind keine Kreditsicherheiten erforderlich (auch keine persönliche Haftung der Eigentümerinnen bzw. Eigentümer des Unternehmens) Die Antragstellung erfolgt über die finanzierende Hausbank bei der aws.

Die österreichische Bundesregierung hat sich dazu entschlossen, dass die von der EU ermöglichten temporären beihilfenrechtlichen Erleichterungen genutzt werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen am Laufenden.

Weitere Informationen siehe dazu: https://www.aws.at/aws-garantie/ueberbrueckungsgarantie/

4. Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) / Sozialversicherung der Selbständigen (SVS)

Für Betriebe, die von der „Schließungsverordnung“ oder einem Betretungsverbot nach dem Epidemiegesetz betroffen sind, erfolgt seitens der ÖGK eine automatische Stundung der Beiträge für die Zeiträume Februar, März und April 2020. Sonstige Betriebe mit Corona-bedingten Liquiditätsproblemen können bei der ÖGK mittels formlosen Antrags um eine Stundung für die genannten Zeiträume ansuchen. Für die Dauer der Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Für die Monate März, April und Mai 2020 werden zudem seitens der ÖGK die Einbringungsmaßnahmen ausgesetzt dh es werden keine Exekutionsanträge und Insolvenzanträge gestellt und Corona-bedingte verspätete Beitragsgrundlagenmeldungen werden keine Säumniszuschläge vorgeschrieben.

Achtung: Die Anmeldungen zur Pflichtversicherung sind weiterhin fristgerecht vor Arbeitsantritt durchzuführen. Die monatlichen Beitragsgrundlagenmeldungen sind weiterhin zu den üblichen Terminen an die ÖGK zu senden.

Ähnliche Erleichterungen bietet auch die SVS an: Es kann eine Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage von Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Neuen Selbstständigen formlos beantragt werden. Für eine Ratenvereinbarung oder Stundung fallen keine Verzugszinsen an. Eintreibungsmaßnahmen werden vorläufig ausgesetzt.

5. Kreditraten und laufende Verträge

Setzen Sie sich mit Ihrer Bank in Verbindung, wenn Sie Liquiditätsprobleme haben. Auch bei anderen laufenden Verträgen (Miete, Leasing, Versicherung, etc.) kann der Vertragspartner um Stundungen ersucht werden.

6. Betriebsunterbrechungsversicherung

Habe Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben? Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich, den Vertrag und die Versicherungsbedingungen im Hinblick auf die betrieblichen Einschränkungen iZm der Corona-Krise zu prüfen, um allfällige Ansprüche geltend machen zu können.

7. Maßnahmen einzelner Bundesländer

Einige Bundesländer haben zusätzlich eigene Krisenbewältigungsmechanismen geschaffen.

Wir steuern Sie durch die Krise und den Förder-Dschungel.

Für Fragen zum Thema Förderungen steht Ihnen unser Expertenteam jederzeit gerne telefonisch unter 0732/773702 oder per E-Mail unter office@waitz-rechtsanwaelte.at zur Verfügung.

 

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.