Wissenswertes zur Abwicklung der COFAG Waitz Haselbruner Rechtsanwälte informiert

 

  1. Der Gesetzesantrag zur Abwicklung der COFAG wurde vom Finanzausschuss beschlossen, derzeit läuft das Begutachtungsverfahren. Die wichtigsten Punkte stellen sich kurz zusammengefasst wie folgt dar:
  • Der Bund tritt mit 01.08.2024 ex lege in die außergerichtlich und gerichtlich laufenden Anspruchstellungen betreffend offene COFAG-Beihilfen ein;
  • Der Bund hat ab diesem Datum über die Gewährung etwaiger noch offener Beihilfen zu entscheiden;
  • Die COFAG soll tunlichst bis zu diesem Datum über alle noch offenen Beihilfen entscheiden (Anmerkung: höchst fraglich, ob dieser Arbeitsanfall bis dahin bewältigt werden kann);
  • Die Einforderung offener Beihilfen hat auch nach diesem Datum auf dem ordentlichen Zivilrechtsweg zu erfolgen. Bei bereits zu diesem Datum anhängigen Klagen ist die beklagte Partei von Amts wegen von der COFAG auf die Republik Österreich zu berichtigen. Nach diesem Datum eingebrachte Klagen sind gegen den Bund zu richten;
  • Die Aufgabe der Rückforderung zu Unrecht ausgezahlter Beihilfen geht auf den Bund über. Die Rückforderungsverfahren werden im Verwaltungsverfahren abgewickelt, es kommt die BAO zur Anwendung. Zuständig ist jeweils jenes Finanzamt, das für die USt zuständig ist. Der Finanzminister kann durch Verordnung eine Bagatellgrenze festlegen, unter der generell keine Rückforderung stattfindet;

Da derzeit das Begutachtungsverfahren läuft, sind Änderungen bzw. Präzisierungen jedenfalls noch möglich.

  1. Der Finanzminister hat angekündigt, dass zur Sanierung des Themas „Unternehmensverbund“ noch im Mai die Verordnung zur Möglichkeit der Umwidmung von Beihilfen erlassen werden soll. Dazu sind noch kaum Details veröffentlicht worden. Derzeit ist nur bekannt, dass:
  • in einen Verlustersatz, eine De-minimis Beihilfe oder einen Schadensausgleich umgewandelt werden kann;
  • die betroffenen Unternehmen bzw. deren Steuerberater einen Link für die Antragstellung erhalten;
  • bei Unternehmen mit Gewinnen im Beihilfenzeitraum Abschläge von 10-15% angesetzt werden sollen;

Waitz Haselbruner Rechtsanwälte berät eine Vielzahl renommierter Unternehmen und Steuerberatungskanzleien zum Thema COFAG-Beihilfen. Wir werden weiterhin laufend über die aktuellen Entwicklungen zur Abwicklung der COFAG informieren.

Ihr Ansprechpartner ist unser Partner RA Dr. Gerald Waitz.

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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