Welche Tätigkeiten sind während des „zweiten Lockdowns“ erlaubt?

Um Mitternacht des 03. November 2020 trat die neueste Verordnung (BGBl. II Nr. 463/2020) des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (kurz: „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung“ oder „COVID-19-SchuMaV“) in Kraft.

Darin ist der „zweite Lockdown“, wie es Bundeskanzler Sebastian Kurz in seiner Fernsehansprache am 31.10.2020 formulierte, juristisch geregelt. Diese Maßnahmen sind (vorerst) zeitlich bis zum Ablauf des 30. November 2020 (§ 19 COVID-19-SchuMaV) befristet.

Nachfolgender Beitrag soll insbesondere jene Tätigkeiten beleuchten, die unter der aktuell geltenden Rechtslage noch erlaubt sind.

Grundsätzlich wurde – in § 2 dieser Verordnung – festgelegt, dass das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr des folgenden Tages nur zu bestimmten Zwecken zulässig ist. Bei diesen Zwecken handelt es sich um die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum (Z 1), die Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten (Z 2), die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens (Z 3), aufgrund beruflicher Zwecke und Ausbildungszwecke, sowie die Teilnahme an gerichtlichen oder behördlichen Verfahren oder Amtshandlungen (Z 4) und der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (Z 5).

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist jedenfalls zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten (§ 1 Abs 1 COVID-19-SchuMaV). Beim Betreten öffentlicher Orte in geschlossenen Räumen (§ 1 Abs 2 COVID-19-SchuMaV) ist zusätzlich eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen. Schutzschilder, wie sie bisher erlaubt waren, sind dadurch nicht mehr rechtskonform.

Nicht in der Verordnung geregelt wird der private Wohnbereich. Deshalb darf zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr in privaten Wohnbereichen auch beispielsweise Besuch empfangen werden. Zudem sind im privaten Wohnbereich auch außerhalb dieser Zeiten Treffen möglich, wenn damit eine der Ausnahmen (Z 1 – Z 5) im Sinne des § 2 COVID-19-SchuMaV erfüllt wird.

Aber auch Treffen im öffentlichen Raum sind möglich: bei diesen Treffen gilt entsprechend § 15 Abs 4 Z 2 COVID-19-SchuMaV keine Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestabstandes, wenn sich maximal sechs Personen aus zwei verschiedenen Haushalten samt deren minderjähriger Kinder treffen.

Aufgrund der Regelung in § 15 Abs 7 COVID-19-SchuMaV ist auch klargestellt, dass Personen, die zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Dies bedeutet, dass – bei Bestehen einer entsprechenden Beziehung – gegenüber solchen Personen (beispielsweise Lebenspartnern) kein Abstand und auch keine eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und eng anliegende mechanische Schutzvorrichtung getragen werden muss.

Grundsätzlich ebenfalls zulässig sind Feiern im privaten Wohnbereich, zumindest zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr. Davon wiederrum ausgenommen sind allerdings Orte, die nicht der Stillung eines unmittelbaren Wohnbedürfnisses dienen, insbesondere Garagen, Gärten, Schuppen oder Scheunen (§ 13 Abs 3 Z 3 COVID-19-SchuMaV). Obwohl solche Feiern grundsätzlich nicht verboten wurden, könnte es im Einzelfall – etwa aufgrund einer Lärmbelästigung – zu einer behördlichen Auflösung dieser Feiern kommen.

Weiterhin zulässig ist die Abholung von Speisen und Getränken zwischen 06.00 und 20.00 Uhr. Lieferservice dürfen auch außerhalb dieser Zeiten ihre Dienste anbieten (§ 7 Abs 7 COVID-19-SchuMaV).

Obwohl Veranstaltungen derzeit grundsätzlich untersagt sind (§ 13 Abs 1 COVID-19-SchuMaV) können aktuell weiterhin Sportveranstaltungen im Spitzensport (§ 9 Abs 2 COVID-19-SchuMaV), Zusammenkünfte zu erforderlichen beruflichen Aus- und Fortbildungszwecken, zur Vorbereitung und Durchführung von Fahraus- und Weiterbildungen sowie zu allgemeinen Fahrprüfungen und zu beruflichen Abschlussprüfungen stattfinden (§ 13 Abs 6 COVID-19-SchuMaV).

Ebenfalls zulässig sind Proben und künstlerische Darbietungen ohne Publikum, die zu beruflichen Zwecken erfolgen (§ 13 Abs 5 COVID-19-SchuMaV), sowie Begräbnisse mit höchstens 50 Personen (§ 13 Abs 4 COVID-19-SchuMaV).

Explizit auch erlaubt sind berufliche Zusammenkünfte, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeiten erforderlich sind, Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien und unaufschiebbare Zusammenkünfte von statutarisch notwendigen Organen juristischer Personen, sofern eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist (§ 13 Abs 3 COVID-19-SchuMaV).

Auch Sport ist – grundsätzlich unter bestimmten Gegebenheiten – weiterhin möglich. Jedenfalls unzulässig sind Sportarten, bei denen es durch ihre sportartspezifische Ausübung zu Körperkontakt kommt (§ 9 Abs 1 COVID-19-SchuMaV). Das bedeutet, dass beispielsweise Laufen und Fahrradfahren im Freien – unter Beachtung der Abstandsregeln – zulässig sind. Das Betreten von Sportstätten – also beispielsweise das Trainieren in Fitnessstudios – ist unter den derzeitigen Regeln allerdings nicht möglich (§ 9 Abs 2 COVID-19-SchuMaV). Weiterhin erlaubt ist dagegen beispielsweise Tennis im Freien. Fußball als Mannschaftssport bzw. Sportart mit Körperkontakt hingegen – abgesehen vom Spitzensport (§ 9 Abs 3 COVID-19-SchuMaV) – nicht. Aufgrund der aktuellen Rechtslage ist daher unserer Einschätzung nach auch – zumindest zwischen 06:00 und 20:00 Uhr – der Besuch eines Personal Trainers samt Absolvierung eines entsprechenden Sportprogrammes in privaten Wohnräumlichkeiten möglich.

Wir stehen Ihnen für Fragen jederzeit gerne zur Verfügung und beraten Sie gerne bei rechtlichen Fragestellungen rund um die COVID-19 Maßnahmen.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.
Datenschutz
Wir, Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH (Firmensitz: Österreich), verarbeiten zum Betrieb dieser Website personenbezogene Daten nur im technisch unbedingt notwendigen Umfang. Alle Details dazu in unserer Datenschutzerklärung.