Übersicht Änderungen

Aufgrund der COVID-19-Pandemie hat die österreichische Bundesregierung zahlreiche Gesetzesänderungen bzw. -ergänzungen und Regelungen in den unterschiedlichsten Bereichen beschlossen, um diese Krise effektiv bewältigen zu können. Wir geben Ihnen nachfolgend einen ausgewählten Überblick über die für Unternehmen wesentlichen Gesetzesänderungen (Stand 26.03.2020), wobei diese Übersicht laufend aktualisiert wird.

1.

Das am 16.03.2020 in Kraft tretende COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-Gesetz) enthält erste notwendige Regelungen um eine Ausbreitung der Pandemie möglichst einzuschränken:

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

  • Dieser Fonds ist mit bis zu vier Mrd. Euro dotiert, wobei die finanziellen Mittel des Fonds insbesondere für folgenden Handlungsfelder verwendet werden können:
    • Maßnahmen zur Stabilisierung der Gesundheitsversorgung
    • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarkts (vor allem Kurzarbeit)
    • Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
    • Maßnahmen im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen;
    • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise
    • Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Epidemiegesetz

Betretungsverbotes für Betriebsstätten

  • Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, ein Betretungsverbot für Betriebsstätten, die zum Zweck des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen dienen, zu verordnen. Gewisse Unternehmensgruppen können von diesem Betretungsverbot ausgenommen werden. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis EUR 36.000,00 geahndet.

COVID-19-Kurzarbeit

  • Betriebe, welche aufgrund der Corona-Pandemie durch vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen sind, können rückwirkend zum 01.03.2020 Kurzarbeit beantragen.

2.

Mit 22.03.2020 trat das 2. COVID-19-Gesetz in Kraft. Hierbei handelt es sich um eine Sammelnovelle mit 39 Gesetzesänderungen und fünf neuen Bundesgesetzen. Nachfolgend sind die Änderungen in für Unternehmen wesentliche Rechtsbereiche angeführt:

Abgabenrecht

BAO

  • In anhängigen behördlichen Verfahren der Abgabenbehörden werden alle im ordentlichen Rechtsmittelverfahren (zB Beschwerden, Maßnahmenbeschwerden, Vorlageanträge) vorgesehenen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach dem 16.03.2020 fällt, sowie Fristen, die bis zum 16.03.2020 noch nicht abgelaufen sind, bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.
  • Die Abgabenbehörde kann aber im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessene Frist festsetzen.
  • Das Bundesministerium für Finanzen kann durch Verordnung bis längstens 31.12.2020 die Unterbrechung der Fristen bis zum 30.04.2020 verlängern bzw. weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Landes- und Gemeindeabgaben

  • Sollte infolge des Auftretens und der Verbreitung von COVID-19 die Tätigkeit einer Behörde aufhören, hat die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde auf Antrag eines Beteiligten eine andere sachlich zuständige Behörde desselben Landes zur Entscheidung der Sache zu bestimmen, wenn während der zuvor genannten Unterbrechung der Fristen Verfahrenshandlungen vorzunehmen sind, die zur Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens eines Beteiligten dringend geboten sind.

Gebührengesetz

  • Sämtliche Schriften und Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar aufgrund der erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation erfolgen, sind von den Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.

Achtung: Rechtsgeschäftsgebühren sind nicht von dieser Befreiung umfasst!

Arbeitsrecht

  • Es wurde nunmehr in §1155 ABGB ausdrücklich klargestellt, dass die von einer Maßnahme des COVID-19-Maßnahmengesetz betroffenen Arbeitgeber grundsätzlich zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sind. Seitens des Arbeitgebers besteht jedoch die Möglichkeit, den Verbrauch von Zeit- bzw. Urlaubsguthaben im Ausmaß bis zu 8 Wochen anzuordnen.
  • Für laufende bzw. zu laufen beginnende gesetzliche, kollektivvertragliche oder vertragliche Verjährungsbestimmungen wurde eine Fortlaufshemmung bis 30.04.2020 eingeführt. Zudem wurde auch die Fortlaufshemmung für Kündigungs- bzw. Entlassungsanfechtungen bis 30.04.2020 eingeführt.

Exekutionsrecht

  • Unter gewissen Voraussetzungen kann die Exekution bei einer Epidemie oder Pandemie aufgeschoben werden.

Finanzstrafrecht

  • Der Lauf der Einspruchsfrist (§145 Abs 1 FinStrG), der Rechtsmittelfrist (§150 Abs 2 FinStrG) sowie der Frist zur Anmeldung einer Beschwerde (§ 150 Abs 4 FinStrG) wird jeweils unterbrochen, wenn die Frist mit Ablauf des 16.03.2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04.2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1.Mai 2020 neu zu laufen.
  • Die Finanzstrafbehörde kann im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht unterbrochen wird und eine neue angemessene Frist festsetzen.

Gesellschaftsrecht

  • Abweichend von § 104 Abs 1 AktG muss im Jahr 2020 die ordentliche Hauptversammlung innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahres der betreffenden Gesellschaft stattfinden. Entspricht das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr, ist daher die ordentliche Hauptversammlung 31.12.2020 abzuhalten.

Achtung: Diese Fristverlängerung gilt nicht für GmbH!

Insolvenzrecht

  • Grundsätzlich ist ein Unternehmer bei Vorliegen der Insolvenzvoraussetzungen (Zahlungsunfähigkeit bzw. bei Gesellschaften Überschuldung) verpflichtet längstens innerhalb von 60 Tagen ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Für den Fall das die Corona-Pandemie (teil)ursächlich für die Insolvenz eines Unternehmens ist, wurde diese Frist auf 120-Tage verlängert.
  • Wenn ein Schuldner im Rahmen eines Sanierungsplans säumig und deswegen in der Zeit von 23.03.2020 bis 30.04.2020 vom Gläubiger schriftlich gemahnt wird, kommt es ausnahmsweise nicht zum Wiederaufleben der Forderung.

Staatliche Beihilfen

  • KMU-Förderungsgesetz
    • Zur Krisenunterstützung von Klein- und Mittelbetrieben können ua die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) und die Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT) Haftungen übernehmen oder Darlehen einräumen. Das Bundesministerium für Finanzen kann nun die vom Bund übernommen Ausfallshaftung, welche bis dato mit einem Gesamtobligo in Höhe von EUR 750 Mio. (für die AWS) und EUR 375 Mio. (für die ÖHT) gedeckelt war, für einen Zeitraum von drei Monaten durch Verordnung erhöhen.
  • Härtefallfondsgesetz
    • Zur Bestandssicherung von Ein-Personen-Unternehmen, freien Dienstnehmer, Non-Profit-Unternehmen und Kleinstunternehmen wurde ein Förderprogramm mit einem Volumen von EUR 1 Mrd. eingerichtet. Dieses Programm wird über die Wirtschaftskammer abgewickelt, wobei die Förderungen in Form eines Zuschusses erfolgen.

Verwaltungsgerichtliches Verfahren

  • Sämtliche Fristen in anhängigen Verfahren und Verjährungsfristen werden bis zum Ablauf des 30.04.2020 unterbrochen. Dies betrifft alle Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes (23.03.2020) fällt, sowie Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind. Sie beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen. Dies gilt auch für Verjährungsfristen, nicht jedoch für verfassungsgesetzlich festgelegte Höchstfristen und für Fristen nach dem Epidemiegesetz.
  • Die Zeit vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30.04.2020 wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§13 Abs 8 AVG) zu stellen ist, nicht eingerechnet.
  • Außerdem wird der Bundeskanzler ermächtigt, durch Verordnung die Unterbrechung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Zivilgerichtliches Verfahren

  • Alle verfahrensrechtlichen Fristen, deren fristauslösendes Ereignis in die Zeit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes fällt (23.03.3030), sowie verfahrensrechtliche Fristen, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, werden bis 30.04.2020 unterbrochen. Sie beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen. Ausgenommen sind Leistungsfristen sowie Fristen in Verfahren nach dem Heimaufenthaltsgesetz, Unterbringungsgesetz, Epidemiegesetz und Tuberkulosegesetz.
  • Aber auch hier kann das Gericht im jeweiligen Verfahren aussprechen, dass eine Frist nicht bis 30.04.2020 unterbrochen wird. Diesfalls hat es gleichzeitig eine neue angemessene Frist festzusetzen, wobei ein entsprechender Beschluss nicht angefochten werden kann.
  • Die Zeit vom 23.03.2020 bis zum Ablauf des 30.04. 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben oder eine Erklärung abzugeben ist, nicht eingerechnet. Dies betrifft auch materiellrechtliche Verjährungsfristen.

Achtung: Auf Schiedsverfahren sind diese Regelungen nicht anwendbar!

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