Wir alle sind derzeit von der Coronavirus-Krise betroffen und verfolgen die aktuellen Entwicklungen. Unternehmer haben die Möglichkeit Kurzarbeit einzuführen um betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden, Betriebliches Knowhow zu sichern, die Flexibilität im Personaleinsatz zu bewahren und damit wirtschaftliche Schwierigkeiten in Zusammenhang mit COVID-19 möglichst abzuwenden.
Wir beraten Sie gerne über Ihre Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Kurzarbeit. Wir dürfen einen ersten Überblick verschaffen:
1. Allgemeines zur Kurzarbeit
Bei Kurzarbeit handelt es sich um eine zeitlich begrenzte Arbeitszeitreduktion, die idR mit einer Entgeltreduktion verbunden ist. Das Interessante daran ist die Förderung durch das AMS im Wege einer Kurzarbeits- bzw Qualifizierungsbeihilfe (bei Kurzarbeit mit Qualifizierungsmaßnahmen), falls die im AMSG (§§ 37b f)11) und die in der dazu erlassenen Richtlinie normierten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Drs, Kurzarbeit, DRdA 2010, 203 (205)).
Schon bisher war es Unternehmen möglich (unter gewissen Voraussetzungen, dazu näher unter Punkt 2.) die Normalarbeitszeit für Arbeitnehmer herabzusetzen.
Rechtliche Grundlage für die Kurzarbeit ist das Arbeitsmarktservicegesetz (kurz: „AMSG“). Dieses wurde als Reaktion auf die Ausbreitung des Coronavirus in Österreich erst vor kurzem umfassend novelliert. Am Sonntag, 15.3.2020, wurde als Teil eines „Corona-Maßnahmenpakets“ das Modell „Corona-Kurzarbeit“ beschlossen (vgl. BGBl. I Nr. 12/2020, „COVID-19 Gesetz“). Es erlaubt Kurzarbeit in einem erheblich größeren Umfang als bisher.
2. Allgemeine Voraussetzungen
Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn der Betrieb durch vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist, die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden (vgl. § 37b Abs 1 AMSG).
3. Novelle durch BGBl. I Nr. 12/2020, „COVID-19 Gesetz“
Bisher konnte die Normalarbeitszeit auf maximal 10% der Normalarbeitszeit verkürzt werden.
Durch die Novellierung des AMSG darf der Arbeitszeitausfall im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen (vgl. § 37b Abs 4 AMSG).
Im gesamten Durchrechnungszeitraum kann die Arbeitszeit daher um maximal 90 Prozent reduziert werden. Somit reduzieren sich auch die Lohnkosten um bis zu 90 Prozent.
Dabei können aber auch längere Zeiträume mit einer Wochenarbeitszeit von 0 Stunden vereinbart werden. Die reduzierte Arbeitszeit muss nur im Durchschnitt erreicht werden.
Die Kurzarbeitsdauer beträgt zunächst drei Monate, bei Bedarf kann das Modell um weitere drei Monate verlängert werden. Danach tritt die Regelung außer Kraft. Der Antrag kann auch rückwirkend ab dem 1. März gestellt werden.
Der Arbeitgeber ist laut Sozialpartnereinigung verpflichtet, während Kurzarbeit und bis zu einem Monat nach Ende der Kurzarbeit den Beschäftigtenstand aufrechtzuerhalten, das heißt Kündigungen sind (grundsätzlich) in diesem Zeitraum nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig.
4. Urlaubs und Zeitguthaben
Bei der Corona-Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber ihren gesamten Urlaubsanspruch vergangener Urlaubsjahre und ihr gesamtes Zeitguthaben verbrauchen.
Bei einer Verlängerung der Kurzarbeit über drei Monate hinaus sind weitere drei Wochen Urlaubsanspruch zu konsumieren. Das Urlaubsentgelt bemisst sich am Entgelt vor der Kurzarbeit und ist vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. § 37b Abs 5 AMSG). Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor der Kurzarbeit.
5. Zusammenfassung
Die Kurzarbeit steht grundsätzlich allen Betrieben mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten offen. Bei Kurzarbeit wird die Normalarbeitszeit vorübergehend reduziert und in der Folge auch das Entgelt des betroffenen Arbeitnehmers.
Die „Corona-Kurzarbeit“ kann für maximal drei Monate abgeschlossen werden. Bei Bedarf kann sie, nach Sozialpartnergesprächen, um weitere drei Monate verlängert werden. Danach tritt die Regelung automatisch außer Kraft. Über die gesamte Dauer der Kurzarbeit (Durchrechnungszeitraum) muss die gekürzte Normalarbeitszeit mindestens zehn und maximal 90 Prozent der eigentlichen Normalarbeitszeit betragen. Die gekürzte Arbeitszeit kann (zeitweise) auch auf null gesenkt werden. Die Sozialversicherungsbeiträge des Dienstgebers bemessen sich am Entgelt vor der Kurzarbeit.
Vor Beginn oder während der Kurzarbeit müssen Arbeitnehmer nach den betrieblichen Notwendigkeiten das Urlaubsguthaben vergangener Urlaubsjahre und Zeitguthaben zur Gänze verbrauchen.
Falls es einen Betriebsrat gibt, muss der Arbeitgeber mit ihm eine Vereinbarung abschließen. Gibt es keinen, müssen alle betroffenen Arbeitnehmer die entsprechende Einzelvereinbarung unterfertigen. Anschließend müssen die Sozialpartner noch der Kurzarbeit zustimmen.
Die Abwicklung der Kurzarbeit erfolgt über das Arbeitsmarktservice.
Wir beraten Sie gerne individuell über Ihre Möglichkeiten Kurzarbeit einzuführen. Gleichzeitig begleiten wir Sie bei der notwendigen Antragstellung und aller damit zusammenhängenden erforderlichen rechtlichen Schritte.
Ihre Anfragen nehmen wir jederzeit telefonisch unter 0732/773702 oder per E-Mail an office@waitz-rechtsanwaelte.at entgegen.
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