IP-Rechte in der Krise

Seit einigen Wochen steht aufgrund der neuartigen Viruserkrankung COVID-19 unser Leben Kopf. Das Virus betrifft uns in nahezu allen Lebens- und Rechtsbereichen, selbst dort wo man dies auf den ersten Blick nicht vermuten würde. So wirken sich die getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus auch auf die – vor allem für Unternehmen sehr wertvollen – IP-Rechte, wie etwa Marken-, Muster- und Patentrechte, aus. Gerade dieses Rechtsgebiet ist besonders durch seinen internationalen Charakter geprägt und wird von der globalen Pandemie direkt tangiert. Hiermit soll ein kurzer Überblick über die wichtigsten Maßnahmen gegeben werden.

1. Einen kühlen Kopfbewahren

Sowohl das österreichische Patentamt („ÖPA“) als auch das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum („EUIPO“) sowie das Europäische Patentamt („EPA“) haben es ihren Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen weitgehend ermöglicht, im Home-Office zu arbeiten. Somit wird sichergestellt, dass sämtliche technischen Vorrichtungen funktionsfähig bleiben und es wird versucht den Serviceumfang möglichst im bisherigen Ausmaß aufrecht zu erhalten.

So werden beispielsweise Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen sowie Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nach wie vor entgegengenommen, geprüft und veröffentlicht.

Die Auswirkungen der jeweils getroffenen Maßnahmen zeigen sich daher vorwiegend in den Bereichen Verfahrensrecht und Fristen.

2. Die wichtigsten behördlichen Maßnahmen auf einen Blick

2.1 Österreichisches Patentamt

Mit Verordnung vom 26.03.2020 hat das ÖPA Maßnahmen zur aktuellen Krisensituation getroffen. Sämtliche, am 16.03.2020 noch offene behördliche Fristen in Verfahren vor dem Patentamt (z.B. Äußerungsfristen, Fristen zur Verfassung einer Gegenschrift) werden bis zum 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit dem 01.05.2020 von Anfang an neu zu laufen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass das ÖPA mit Beginn vom 01.05.2020 direkt neue und angemessene Fristen festlegt.

Sich direkt aus dem Gesetz ergebende Fristen, wie beispielsweise Einspruchs- und Widerspruchsfristen, werden von der Fristverlängerung nicht berührt und auch die Fälligkeiten für Jahres- und Schutzdauergebühren bleiben unverändert.

Rechtsmittelfristen in Verfahren zu IP-Rechten sind von der Verordnung vom 26.03.2020 nicht unmittelbar betroffen, diese erfahren jedoch durch das Bundesgesetz betreffend die Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz eine Verlängerung. Demnach werden alle bis zum 22.03.2020 noch nicht abgelaufen Fristen ebenfalls bis zum 30.04.2020 unterbrochen und beginnen mit 01.05.2020 neu zu laufen.

2.2 Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Auch das EUIPO hat sich aufgrund der Corona-Krise für die Verlängerung bestimmter Fristen ausgesprochen. Mit Beschluss des Exekutivdirektors des EUIPO vom 16. März 2020 wurde angeordnet, alle Fristen, welche die Parteien in Verfahren vor dem EUIPO betreffen und die zwischen dem 09.03.2020 und dem 30.04.2020 ablaufen, bis zum 01.05.2020 zu verlängern.

Anders als vor dem ÖPA handelt es sich bei dieser Fristerstreckung um eine bloße Verlängerung. Das bedeutet, dass die Fristen nicht am 01.05.2020 völlig neu zu laufen beginnen, sondern an diesem Tag bereits enden. Da der 01.05.2020 jedoch ein Feiertag ist und auf diesen ein Wochenende folgt, läuft in der Praxis die Frist somit am darauffolgenden Montag, dem 04.05.2020 ab.

Das EUIPO behält sich jedoch vor, im Falle außergewöhnliche Ereignisse weitere Fristverlängerungen vorzusehen.

Darauf hinzuweisen ist, dass sich die Fristverlängerung aber nur auf Verfahren vor dem Amt und somit nur auf Marken- und Geschmacksmusterangelegenheiten bezieht. Rechtsgebiete, die weder von der Unionsmarkenverordnung noch von der Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung abgedeckt sind, sind ebenso nicht von dieser Fristverlängerung mitumfasst. Im Rahmen des Anwendungsbereichs bezieht sich die im Beschluss vom 16.03.2020 gewählte Formulierung alle Fristen wortwörtlich auch tatsächlich auf alle Verfahrensfristen, unabhängig davon, ob sie vom Amt festgelegt wurden oder in der Geschäftsordnung des Amts vorgeschrieben sind.

2.3 Europäisches Patentamt

Die bereits genannten Fristen betreffend das EUIPO sind nicht auf das EPA anwendbar. Denn europäische Patente gelten – anders als ihr Name vermuten lässt – nicht nur begrenzt für EU-Mitgliedstaaten. Entsprechend hat das EPA in Anbetracht der aktuellen Situation bereits selbst Maßnahmen getroffen, zuletzt mit Beschluss vom 01.04.2020.

Zunächst wurden alle bis zum 17.04.2020 anberaumten mündlichen Verhandlungen vor den Prüfungs- und Einspruchsabteilungen bis auf weiteres verschoben, sofern seitens des EPA keine Verständigung der Parteien darüber erfolgte, dass diese in der Form von Videokonferenzen stattfinden würden. Diese Frist wurde nun vom EPA auf bis zum 30.04.2020 anberaumte mündliche Verhandlungen ausgedehnt.

Angesichts der einzudämmenden Verbreitung des Coronavirus kommt es zur Einschränkung der gerichtlichen Tätigkeit der Beschwerdekammern. Die Verhandlungen werden jedenfalls bis zum 30.04.2020 ausgesetzt.

Als weitere Erleichterung werden vom EPA alle Fristen, die am oder nach dem 15.03.2020 ablaufen, bis zum 17.04.2020 verlängert. Diese Fristverlängerung gilt auch für Fristen zur Zahlung von Gebühren, einschließlich Jahresgebühren. Derzeit besteht aber auch hierzu die Überlegung, die Fristverlängerungen ebenso bis auf den 30.04.2020 zu erstrecken. Dies bleibt jedoch abzuwarten.

3. Fazit

Die zuständigen Behörden sind bemüht, den notwendigen Betrieb und ihre Servicequalität am Laufenden zu halten. IP-Rechte selbst sind von den bisher getroffenen Maßnahmen nicht unmittelbar betroffen, da sich diese größtenteils auf verfahrensrechtliche Aspekte erstrecken.

Haben Sie Fragen zu IP-Rechten, deren Schutz und Verteidigung oder benötigen Sie aufgrund der aktuellen Krise eine verlässliche und kompetente Beratung?

Unsere Anwälte und juristischen Mitarbeiter begleiten Sie dabei gerne und unterstützen Sie auch in turbulenten Zeiten beim Erreichen Ihrer Ziele.

Anfragen nehmen wir jederzeit telefonisch unter 0732/773702 oder per E-Mail an office@waitz-rechtsanwaelte.at entgegen.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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