Gewinnausschüttungen trotz Coronavirus-Krise?

Für Kreditinstitute gilt laut Empfehlung der Europäischen Zentralbank sowie der FMA, dass zumindest bis 1. Oktober 2020 keine Dividenden ausgeschüttet werden sollen. Bei GmbHs sind in diesem Zusammenhang die allgemeinen gesetzlichen Beschränkungen zu beachten.

Der Jahresabschluss einer GmbH ist gemäß § 277 Abs 1 UGB spätestens binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch einzureichen. Diese Frist wurde durch das COVID-19-GesG auf 12 Monate verlängert. Grundsätzlich beschließen die Gesellschafter über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Ausschüttung des Bilanzgewinns.

Von den Geschäftsführern und Aufsichtsräten ist in diesem Zusammenhang die Gläubigerschutzbestimmung des § 82 Abs 5 GmbHG zu beachten. Wird den Geschäftsführern oder dem Aufsichtsrat in der Zeit zwischen dem Schluss des Geschäftsjahres und der Beschlussfassung der Gesellschafter über den Jahresabschluss bekannt, dass der Vermögensstand der Gesellschaft durch eingetretene Verluste oder Wertverminderungen erheblich und voraussichtlich nicht bloß vorübergehend geschmälert worden ist, so ist der sich nach der Bilanz ergebende Gewinn in einem der erlittenen Schmälerung des Vermögens entsprechenden Betrag von der Verteilung ausgeschlossen und auf Rechnung des laufenden Geschäftsjahres zu übertragen.

Von der Geschäftsführung und dem Aufsichtsrat sind daher folgende Grundsätze zu beachten:

  • Sorgfältige Prüfung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft
  • Information an die Gesellschafter über zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Beschlussfassung über die Gewinnausschüttung eingetretene Verluste
  • Unterlassen der Auszahlung von Gewinnen bei erheblichen und voraussichtlich nicht bloß vorübergehenden Verlusten

Auch Gesellschafter können in diesem Zusammenhang dazu verpflichtet sein, gegen eine Gewinnausschüttung zu stimmen (Treuepflicht).

Die Beurteilung, welche Maßnahmen erforderlich sind, hängt stark vom Einzelfall ab. Wir unterstützen Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Pflichten als Geschäftsführer, Aufsichtsrat oder Gesellschafter.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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