„Fixkostenzuschuss“ – finanzielle Erleichterung für Unternehmen in der Corona-Krise

Erfreulicherweise wurde mit der Richtlinie über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH eine (weitere) Möglichkeit der finanziellen Erleichterung für Unternehmer geschaffen.

Unternehmen können nunmehr die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten beantragen. Zu den Fixkosten zählen beispielsweise Geschäftsraummieten und Pachtaufwendungen, betriebliche Versicherungsprämien und Lizenzgebühren sowie Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation.

Sofern alle Voraussetzungen vorliegen, ist dem Unternehmer ein Fixkostenzuschuss zu gewähren, der dem Ausgleich von Umsatzausfällen im Zusammenhang mit der Corona-Krise dienen soll. Die Höhe des Fixkostenzuschusses richtet sich demnach nach den Umsatzeinbußen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes (maximal drei Monate im Zeitraum von 16.03.2020 bis 15.09.2020). Die Berechnung des Umsatzausfalls hat primär anhand eines Vergleiches mit dem Umsatz des gleichen Zeitraumes im Jahr 2019 zu erfolgen.

Gerne stehen wir Ihnen bei der Abklärung, ob alle Voraussetzungen für die Gewährung eines Fixkostenzuschuss vorliegen und der anschließenden Antragstellung, die über FinanzOnline erfolgen kann, zur Verfügung.

Das gesamte Team der Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH, Am Winterhafen 4, 4020 Linz freut sich, Sie in diesen schwierigen und turbulenten Zeiten unterstützen zu dürfen.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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