Corona-Hilfspakete | Aktueller Kurzüberblick

Seit nunmehr einem Jahr begleitet uns die Corona-Krise. Die wirtschaftlichen Folgen sind nach wie vor ungewiss. Wie bereits von uns berichtet, stehen Unternehmerinnen und Unternehmern Hilfsmaßnahmen zur Verfügung, welche eine finanzielle Unterstützung bieten sollen. In diesem Beitrag geben wir Ihnen ein Update zu den aktuellen Regelungen:

1. Härtefall-Fonds | Phase 2

Die Antragstellung ist bis 30.04.2021 über die Homepage der Wirtschaftskammer Österreich möglich.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die durch COVID-19 wirtschaftlich signifikant bedroht sind. Dies ist gegeben, wenn:

  • keine Deckung der laufenden Kosten im Betrachtungszeitraum möglich ist, oder
  • aufgrund von COVID-19 ein behördlich angeordnetes Betretungsverbot im Betrachtungszeitraum besteht, oder
  • ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum vergleichbaren Betrachtungszeitraum des Vorjahres besteht.

Der Förderzuschuss beträgt für den Nettoeinkommensausfall maximal EUR 2.000,00 für einen Monat. Es gibt zwölf festgelegte Betrachtungszeiträume, weshalb eine Förderung von insgesamt maximal EUR 24.000,00 möglich ist.

Zusätzlich gibt es einen Comeback-Bonus in Höhe von EUR 500,00 für einen Monat. Der Comeback-Bonus beträgt für den gesamten Betrachtungszeitraum von zwölf Monaten sohin bis zu EUR 6.000,00.

Förderungen aus der Auszahlungsphase 1 werden bei der Phase 2 bis zu einem Mindest-Auszahlungsbetrag von EUR 500,00 angerechnet. Auf den Comeback-Bonus erfolgt keine Anrechnung.

Für die Ermittlung des Förderzuschusses wird der Einkommensteuerbescheid aus einem Vorjahr herangezogen, der positive Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 EStG) und/oder Gewerbebetrieb (§ 23 EStG) ausweist. Ist kein Bescheid vorhanden oder weist dieser einen Verlust aus, so ist eine pauschale Förderung von EUR 500,00 vorgesehen.

2. Fixkostenzuschuss | Verlustersatz

Unternehmen, die einen Umsatzverlust aufgrund von COVID-19 erlitten haben, bekommen zur Erhaltung der Liquidität einen Ersatz für einen Teil ihrer Fixkosten.

Der Fixkostenzuschuss I betrifft die Zeiträume 16.03.2020 bis 15.09.2020 und erfordert einen Umsatzverlust von zumindest 40 %. Die Höhe des Zuschusses beträgt, abhängig von der Höhe des Umsatzausfalles, bis zu maximal 75 % der Fixkosten und kann für maximal drei Monate gewährt werden. Die Beantragung des FKZ I ist noch bis 31.08.2021 möglich.

Der Fixkostenzuschuss II 800.00 gilt für Fixkosten, die im Zeitraum 16.09.2020 bis 30.06.2021 entstehen bzw. entstanden sind und kann für bis zu zehn zusammenhängende Betrachtungszeiträume beantragt werden. Voraussetzung ist ein Umsatzverlust von zumindest 30 %, wobei die Höhe des Zuschusses dem prozentuellen Umsatzausfall entspricht. Die Antragstellung kann bis spätestens 31.12.2021 erfolgen.

Der Fixkostenzuschuss kann zusätzlich zum Härtefallfonds bezogen werden und verringert die Zahlungen aus dem Härtefallfonds nicht.

Der Verlustersatz steht alternativ zum Fixkostenzuschuss II 800.000 zur Verfügung und kann ebenfalls für bis zu zehn unmittelbar zusammenhängende Betrachtungszeiträume zwischen 16.09.2020 und 30.6.2021 beantragt werden. Die Umsatzverluste von mindestens 30 % müssen in diesem Zeitraum entstehen bzw. entstanden sein. Die Höhe des Verlustersatzes beträgt 70 % des errechneten Verlustes, bei Klein- oder Kleinstunternehmen 90 %. Die Antragstellung hat durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bis zum 31.12.2021 zu erfolgen.

3. Lockdown-Umsatzersatz II

Seit der Verordnung „VO Lockdown-Umsatzersatz II“, BGBl II 2021/71 vom 16.02.2021 können nunmehr Unternehmen, die im November und Dezember 2020 vom Lockdown indirekt erheblich betroffen waren, einen Ersatz ihres Umsatzverlustes beantragen. Voraussetzung ist, dass mindestens 50 % ihres Umsatzes im Zusammenhang mit im Lockdown geschlossenen Betrieben stehen und im Betrachtungszeitraum ein Umsatzeinbruch von zumindest 40 % im Vergleich zum Vorjahr (November/Dezember 2019) gegeben ist. Der Lockdown-Umsatzersatz II kann bis 30.06.2021 beantragt werden und ist durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter einzubringen.

 

Haben Sie Fragen zu den Corona-Hilfspaketen oder anderen rechtlichen Themen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise? Gerne steht Ihnen das gesamte Team der Waitz Rechtsanwälte unterstützend zu Seite.

 

Disclaimer: Dieser Beitrag dient lediglich zur allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit wird von Waitz Haselbruner Rechtsanwälte GmbH keine Haftung übernommen.

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