Offene Beihilfen weiterhin vor den ordentlichen Gerichten einzuklagen
Die Abwicklung der COFAG steht unmittelbar bevor. Nun wurde der entsprechende Gesetzesantrag veröffentlicht. Etwaige Rückforderungen und die Bearbeitung der offenen Anträge soll von der Finanzverwaltung abgewickelt werden.
Die Rückforderungsverfahren werden im Verwaltungsweg behandelt, die offenen Beihilfen müssen laut Antrag jedoch weiterhin vor den ordentlichen Gerichten eigeklagt werden.
„Damit bürdet man den Unternehmen weiterhin das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses auf, wenn diese mit der Ablehnung oder Nichtbearbeitung ihrer Anträge nicht einverstanden sind. Man hätte auch diese Ansprüche in das Verwaltungsverfahren verlagern können, aber offenbar will man die Hürden für die Unternehmen, die dringend Liquidität benötigen, weiterhin so hoch wie möglich aufstellen“, kritisiert unser Partner RA Dr. Gerald Waitz, der eine Reihe namhafter Unternehmen gegen die COFAG (auch bereits vor Gericht) vertritt und bereits in mehreren Fällen zunächst nicht ausgezahlte COFAG-Beihilfen erfolgreich durchsetzen konnte.
Hier finden Sie den aktuellen Gesetzesentwurf.
Zu den Details der geplanten Abwicklung werden wir laufend informieren.
Ansprechpartner ist unser Partner Gerald Waitz.
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