Rechtschutzversicherung

Zuständig für die Geltendmachung von COFAG-Ansprüchen sind die Zivilgerichte. In Zivilverfahren gilt: Dem Prozessgewinner wird vom Gericht ein Anspruch auf Ersatz der Prozesskosten gegen den Prozessverlierer zugesprochen, bei anteiligem Obsiegen/Unterliegen nach Obsiegens- und Unterliegensquote.

Die Prozesskosten in einem Zivilverfahren bestehen in der Regel aus den Gerichtsgebühren, dem Anwaltshonorar und Sachverständigenkosten, falls sich das Gericht dazu entschließt, einzelne Sachverhaltsfragen von einem Gutachter klären zu lassen. Diese Kosten sind grundsätzlich über eine Rechtschutzversicherung versicherbar.

Allerdings ist dafür Voraussetzung, dass die Rechtschutzversicherung bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles abgeschlossen wurde und die in der Regel vereinbarte Wartefrist (von zumeist drei Monaten seit Abschluss des Vertrages) bereits abgelaufen ist. Weiters muss der passende Rechtschutzbaustein, also der gegenständliche Rechtsbereich, versichert worden sein und der Anspruch darf eine etwaig vereinbarte Streitwertgrenze nicht überschreiten.

Ansprüche auf Auszahlung von COFAG-Förderungen oder die Abwehr von COFAG-Rückforderungen fällt in den Bereich des betrieblichen Vertragsrechtsschutzes. Unsere Anfragen bei den Rechtschutzversicherungen haben bislang jedoch unisono ergeben, dass die Rechtschutzversicherungen die Deckung für Corona-Fälle grundsätzlich ablehnen.

Dabei berufen sich die Versicherungen auf einen generellen Ausschluss in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtschutzversicherung. Denn demnach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind, sowie mit Katastrophen.

Eine höchstgerichtliche Klärung der Frage, ob dieser Risikoausschluss im Zusammenhang mit COFAG-Ansprüchen gültig ist, ist noch nicht erfolgt. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass bei COFAG-Ansprüchen nicht mit einer Deckung durch die Rechtschutzversicherung gerechnet werden kann.

Dr. Gerald Waitz,
(Rechtsanwalt)

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