Wir bieten unsere Klienten eine transparente und nachvollziehbare Gestaltung unseres Honorars an, damit diese bei COFAG-Ansprüchen bereits im Vorhinein bestmöglich darüber informiert sind, mit welchem Honorar sie für welche Leistungen rechnen können und dürfen.
Beauftragt uns ein Klient mit einer Erstprüfung seiner COFAG-Ansprüche, konzentrieren wir unsere Einschätzung auf die Frage, ob grundsätzlich Erfolgsaussichten bestehen oder ob wir aufgrund von Aussichtslosigkeit von einer Anspruchsstellung abraten. Beim Bestehen von Erfolgsaussichten fordern wir die COFAG mit einem anwaltlichen Mahnschreiben unter Klagsandrohung zur Zahlung auf. Für all diese Leistungen bieten wir unseren Klienten ein im Vorhinein vereinbartes Fixhonorar an, das vom Umfang der zu prüfenden Unterlagen und der Komplexität des Falles abhängt.
Optional kann uns unser Klient mit einer detaillierten Prüfung der Erfolgsaussichten beauftragen. In diesem Fall erstellen wir eine rechtsgutachterliche Stellungnahme, wobei unsere Leistungen nach Stundensatz abgerechnet werden und wir unserem Klienten nach der Erstdurchsicht der Unterlagen im Vorhinein eine Honorarschätzung vorlegen.
Entscheidet sich unser Klient für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens erbringen wir unsere Leistungen in der Regel nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG). Dies hat den Vorteil, dass unser Klient vor jeder zu erbringenden Leistung (Klage, Schriftsatz, etc.) genau weiß, welches Honorar für diese Leistung anfallen wird. Bei Gerichtsverhandlungen hängt dies natürlich von deren Dauer ab, wobei auch dort nach dem RATG fixe zeitabhängige Honorarsätze zur Anwendung kommen.
Bei besonders umfangreichen oder komplexen Fällen behalten wir uns vor, unseren Klienten eine Stundensatzvereinbarung anzubieten. Auch der Kostenersatz in einem Zivilprozess, den der Prozessgewinner zugesprochen erhält, richtet sich betreffend der Anwaltshonorare nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz.
Dr. Gerald Waitz,
(Rechtsanwalt)
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