Auswirkungen der Corona-Krise auf das Baurecht

Die aktuellen Entwicklungen in Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 (Coronavirus) sorgt weiterhin für zahlreiche neu auftretende Rechtsfragen, welche insbesondere auch das Baurecht betreffen. Viele Bauunternehmen sind unmittelbar von den COVID-19-Maßnahmen betroffen, weswegen hier die wesentlichsten Fragen beantwortet und Handlungsempfehlungen gegeben werden:

1. Wie ist die CORONA-Pandemie rechtlich einzuordnen?

Der OGH hat im Jahr 2005 im Zusammenhang mit der SARS-Pandemie, diese als „höhere Gewalt“ eingestuft (vgl. 4Ob103/05). Spätestens seitdem die Verbreitung des Coronavirus durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) als Pandemie eingestuft wurde, ist daher davon auszugehen, dass auch die COVID-19- Pandemie als „höhere Gewalt“ einzustufen ist. Entsprechende Einschränkungen in der Werkerbringung aufgrund des Coronavirus sind somit höchstwahrscheinlich ein Fall höherer Gewalt.

2. Was bedeutet „höhere Gewalt für den Bauvertrag?

Zunächst ist immer zu differenzieren, ob dem Bauvertrag die ÖNORM B2110 zugrunde liegt oder ob es sich um einen „bloßen“ ABGB-Vertrag handelt:

2.1 Bauvertrag mit vereinbarter ÖNORM B2110

Hier sind Ereignisse, welche

  • die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen, oder
  • zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und vom Werkunternehmer in zumutbarer Weise abwendbar sind,

der Risikosphäre des Werkbestellers zugewiesen.

Für den Bauunternehmer waren die konkreten Auswirkungen der aufgrund der COVID-19-Krise vorgenommenen gesetzlichen Beschränkungen nicht vorhersehbar, weshalb das diesbezügliche Risiko von Mehrkosten, Zeitverzögerung, etc. vom Auftraggeber zu tragen ist.

2.2 Bloßer“ ABGB-Vertrag

Erbringt der Bauunternehmer seine vertragliche Leistung nicht vereinbarungsgemäß, befindet er sich im Schuldnerverzug. Hier ist aber zwischen objektiven und subjektiven Schuldnerverzug zu differenzieren. Trifft den Schuldner (Bauunternehmer) kein Verschulden an der verspäteten Leistungserbringung, insbesondere aufgrund „höherer Gewalt“, befindet er sich im objektiven Schuldnerverzug.

Im objektiven Schuldnerverzug hat der Gläubiger (Auftraggeber) das Wahlrecht der verspäteten Leistungserbringung zuzustimmen oder vom Vertrag unter Setzung einer angemessenen Nachfrist zurückzutreten. Dem Schuldner (Bauunternehmer) ist bezüglich der Nachfrist eine objektiv begrenzbare und deshalb auch realistische „Nachholchance“ zu geben. Ob die Nachfrist angemessen ist, lässt sich aber nur nach den konkreten Umständen des Einzelfalls beurteilen. Schadenersatzansprüche hat der Auftraggeber beim objektiven Schuldnerverzug jedenfalls nicht.

3. Ist der Baustellen Betrieb derzeit untersagt?

Nein, weder durch die COVID-Gesetze, noch durch die auf deren Basis ergangenen Verordnungen wurde ein generelles Bauverbot bzw Baustopp erlassen. Die derzeit erlassenen COVID-Maßnahmen entbinden weder den Auftraggeber noch den Bauunternehmer von ihren vertraglichen Pflichten, wobei aber zusätzliche Betretungsverbote möglich sind, weshalb hier grundsätzlich eine Einzelfallprüfung notwendig ist.

4. Kann ein Betretungsverbot über den Ort der Baustelle ausgesprochen werden?

Zunächst ist zu beachten ist, dass es sich bei der Baustelle um einen Ort der beruflichen Tätigkeit im Sinne der 98. Verordnung gemäß des COVID-19-Maßnahmengesetzes des Bundesministers für Gesundheit handelt. Gemäß § 2 Z 4 dieser Verordnung muss zwischen den Personen vor Ort ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Können weder der

  • Mindestabstand sichergestellt, noch
  • entsprechende Schutzmaßnahmen eingesetzt werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren,

dann ist die davon konkret betroffene Leistungserbringung / Tätigkeit untersagt.

Können der Mindestabstand oder die entsprechenden Schutzmaßnahmen hingegen mit monetärem und/oder zeitlichem Mehraufwand sichergestellt und minimierend umgesetzt werden, dann ist die davon konkret betroffene Leistungserbringung nicht untersagt. Die desbezügliche Leistungspflicht bleibt, wenn auch unter behindernden Umständen, aufrecht.

5. Ist aufgrund der COVID-19-Maßnahmen ein Rücktritt vom Bauvertrag zulässig?

Bei einem die ÖNORM B2110 beinhaltenden Bauvertrag können beide Vertragsparteien dann sofort vom Vertrag sofort zurücktreten, sobald sich herausstellt, dass eine Ver- bzw. Behinderung der Leistungserbringung länger als drei Monate dauert oder andauern wird. Hier sollte jedoch unbedingt eine rechtliche Einzelfallprüfung vorgenommen werden.

6. Ist der Auftraggeber berechtigt, die Leistungserbringung aufgrund der CORONA-Pandemie zu untersagen?

Grundsätzlich kann der Auftraggeber die Leistungserbringung aufgrund der CORONA-Pandemie nicht untersagen, wobei nachfolgende Ausnahmen bestehen:

  • die Baustelle ist von einem per Verordnung erlassenen Betretungsverbot betroffen oder
  • seitens der Behörde wird festgestellt, dass der Mindestabstand vor Ort nicht eingehalten werden kann oder
  • der Bauvertrag enthält ein für solche Fälle vereinbarte Regelung des Auftraggebers zur Untersagung.

Sollte der Auftraggeber im Zusammenhang mit der COVID-Krise die Leistungserbringung – ohne einer der zuvor genannten Begründungen – untersagen, wäre dies (je nach entsprechender Formulierung der Untersagung) entweder als Annahmeverzug oder als Abbestellung der Leistung zu qualifizieren.

7. Kann derzeit ein „Baustopp“ vorgenommen werden?

Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Bauunternehmer einvernehmlich vereinbarter Baustopp ist grundsätzlich immer möglich. Um einen einseitigen Baustopp vorzunehmen muss jedoch immer eine einzelfallbezogene Vertragsprüfung vorgenommen werden.

8. Wer haftet, wenn das Personal des Bauunternehmers infolge Quarantäne nicht auf der Baustelle erscheinen kann?

8.1 Bauvertrag mit vereinbarter ÖNORM B2110

Im Sinne des Kapitel 7.2 der ÖNORM B2110 handelt es sich um ein Ereignis, welches die vertragsgemäße Ausführung der Leistung objektiv unmöglich machen bzw. zumindest um ein Ereignis, welches zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar war und vom Bauunternehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar ist. Derartige Ereignisse fallen nach der ÖNORM in die der Sphäre des Auftraggebers.

8.2 Bloßer“ ABGB-Vertrag

Die Tatsache, dass sich Teile oder das gesamte Personal des Bauunternehmers in Quarantäne befindet, berechtigt nicht zur Verweigerung der objektiv möglichen Leistungserbringung.

9. Wer haftet, wenn die Subunternehmer nicht auf der Baustelle erscheinen?

9.1 Bauvertrag mit vereinbarter ÖNORM B2110

Können die Subunternehmer des Bauunternehmers nicht leisten (z.B. aufgrund COVID-19-bedingter behördlicher Verbote bzw. Maßnahmen, bescheidmäßig verhängter Quarantäne, ärztlich bestätigter COVID-19-Infektion), kann folglich auch der Bauunternehmer nicht vertragsgemäß leisten. Seine Subunternehmer werden als Erfüllungsgehilfen dem Bauunternehmer zugerechnet.

Gemäß Kapitel 7.2. der ÖNORM B2110 wären dies Ereignisse, welche die vertragsgemäße Ausführung der Leistungen objektiv unmöglich machen, oder zumindest Ereignisse, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und daher vom Bauunternehmer nicht in zumutbarer Weise abwendbar sind. Derartige Ereignisse sind nach den ÖNORM B2110 der Sphäre des Auftraggebers zuzuordnen.

9.2 Bloßer“ ABGB-Vertrag

Ungeachtet dessen, ob der Subunternehmer des Bauunternehmers die Leistung tatsächlich nicht erbringen kann (z.B. Quarantäne, COVID-Erkrankung von Mitarbeitern, Einreisebeschränkung oä) oder ob der Subunternehmer die Leistung zu Unrecht verweigert (z.B. aus Angst vor Ansteckungen), fällt das Risiko der nicht vertragskonformen Erfüllung dem Bauunternehmer zu.

10. Gibt es eine Vertragsstrafe (Pönale), wenn der Fertigstellungstermin aufgrund der COVID-19-Krise überschritten wird?

Nein, da Vertragsstrafen wegen ihres schadenersatzrechtlichen Charakters grundsätzlich ein Verschulden des Werkunternehmers voraussetzen. Ein solches wird im Falle von COVID-19-bedingten gesetzlichen Verboten auszuschließen sein.

Zudem wird die Durchsetzung einer allenfalls verschuldensunabhängig vereinbarten Vertragsstrafe vermutlich an deren Sittenwdrigkeit oder gröblichen Benachteiligung scheitern.

Ungeachtet dessen ist mit Inkrafttreten des 3.COVID-19-Gesetzes am 06.04.2020 ein Schuldner dann nicht verpflichtet, eine vereinbarte Konventionalstrafe zu zahlen, wenn er bei einem vor 01.04.2020 eingegangenen Vertragsverhältnis in Verzug gerät, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie entweder in seiner wirtschaftlichen   Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist oder die Leistung wegen der Beschränkungen des Erwerbslebens nicht erbringen kann.

Nähere Informationen erhalten Sie über telefonische oder elektronische Kontaktaufnahme mit unserer Kanzlei.

Anfragen nehmen wir jederzeit telefonisch unter 0732/773702 oder per E-Mail an office@waitz-rechtsanwaelte.at entgegen.

 

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